Rechtsgrundl.

Einleitung

hier unser Gesetzentwurf (Link)

Hier stellen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen vor, auf welche sich unsere Initiative stützt.

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– Repräsentative parlamentarische Demokratie?

Erstpublikation Netzwerk Volksentscheid am 16. Juni 2011 von Klaus Lohfing-Blanke

oder das Vorzimmer der Diktatur…

Was wir hier im Netzwerk Volksentscheid tun, ist bei näherer Betrachtung gar nicht so neu.

Hier sehr interessante Infos aus grauen Vorzeiten dazu. Das Fahrrad wurde also wie so oft nicht neu erfunden, sondern wir setzten quasi, ohne es zu wissen auf den Erfahrungen und Denkansätzen einiger Vordenker auf, wie unschwer zu erkennen ist.

Das folgende Dokument sollten sich gern mal alle „Rechtsverdreher“ zu Gemüte ziehen, bevor man die Aktivitäten des Netzwerk Volksentscheid als spinnert ansieht und beurteilen mag.

Zitat aus dem nachfolgend verlinktem Werk von Bertold Hasen-Müller und Wilfried Heidt zur Rechtmäßigkeit der Volksgesetzgebung nach Artikel 20.2 Grundgesetz:

am 14. Oktober 1948, als im Ausschuß für Grundsatzfragen zum ersten Mal über den Entwurf des Artikels 20 diskutiert wurde, der Ausschußvorsitzende Dr. von Mangoldt (CDU) und der wichtigste Vertreter der SPD, Dr. Carlo Schmid, ausführten. Als es um die Aufgabenbestimmung der „besonderen Organe” des repräsentativen Systems ging, erklärte von Mangoldt: In diesen Organen wird das Volk handelnd tätig. Man darf aber nicht sagen, nur in diesen Organen; dann wäre die Volksabstimmung ausgeschlossen.”

Und Carlo Schmid fügte hinzu:Wir wollen kein Monopol für die repräsentative Demokratie.Zitat Ende …

Der ganze Artikel ist hier nachzulesen und soll deshalb hier im Rechtsgrundlagenbereich nur angerissen sein. Weitere Informationen dazu folgen noch, wir gehen in die Tiefenrecherche, um die getroffenen Aussagen bis zur Quelle zu verifizieren. Leider versagte uns Wilfried Heidt auch nach längeren Korrespondenzen seine Mitarbeit, so daß wir nun selbst in die Nachrecherche gegangen sind.

 

– Artikel 20 (2) Grundgesetz:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen unddurch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Die weiteren Organe (Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung) existieren als Verfassungsorgane also neben dem Volk und nicht anstelle oder für das Volk.

– Artikel 1 (2) Grundgesetz:

Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

– Artikel 25 Grundgesetz:

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

– Der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte sowie der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 erkennen das Selbstbestimmungsrecht für die Vertragsstaaten bindend an. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I:

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

– Interessant auch der Absatz 3 dazu

„…alle Vertragsstaaten…haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.“

– Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz (Ewigkeitsklausel):

Eine Änderung  … die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

– Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009:

»Es ist das Recht der Bürger in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen UND ABSTIMMUNGEN die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen.« Dies ist, so das BVerfG, nach GG Art. 1 und 20,2 »der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips.«

hier unser Gesetzentwurf (Link)

– Aus dem Urteil des Zweiten Senats des BverfG zum Lissabon Vertrag vom 30. Juni 2009

Randnummer 211

b) Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlichzu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts.

Randnummer 212

aa) Soweit im öffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen für die Bürger getroffen werden, insbesondere über Eingriffe in Grundrechte, müssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten Mehrheitswillen des Volkes zurückreichen. Die vom Grundgesetz verfasste Ordnung geht vom Eigenwert und der Würde des zu Freiheit befähigten Menschen aus. Diese Ordnung ist rechtsstaatliche Herrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit in Freiheit und Gleichheit (vgl. BVerfGE 2, 1 <12>). Die Bürger sind danach keiner politischen Gewalt unterworfen, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen.

An diesem Urteil wirkte der heutige Präsident des BVerfG, Voßkuhle, mit.

Quelle:

 

Schlußfolgerung

Es steht nirgends im Grundgesetz geschrieben, daß Volksentscheide auf Bundesebene verboten wären und es für die Durchführung tatsächlich einer Grundgesetzänderung oder überhaupt eines Gesetzes bedarf.

hier unser Gesetzentwurf, Bild bitte anklicken:



Ein Kommentar zu Rechtsgrundl.

  1. Helma sagt:

    Ihr Lieben
    Zur Wende war ich mit auf der Straße ,weil es sich in der DDR nicht Stimmig anfühlte,
    nicht lange nach der Wende fühlte es sich genauso an . Etwa so ein Gefühl als sei alles auf Sand gebaut .
    Irgendetwas stimmt nicht ,das kam nicht vom Verstand sondern irgendwie ist es ein Gefühl des Herzens.
    Durch meine Arbeit das Heilende Familienstellen ,erkannte ich wie wichtig unsere Vorfahren und wie wichtig das Heimatland ist.
    Es ist JETZT an der Zeit zu unseren WURZEL ZU STEHEN und zu unserem Heimatland. Das geht nur wenn wir dazu, die Völkerrechtliche GRUNDLAGE wieder herstellen. Nach RuStAG 1913 .
    Bitte IHR LIEBEN helft alle mit zu unserem eigenen Wohle und dem Wohl unserer Kinder Enkel Urenkel allen Familien in Deutschland.
    Jeder einzelne von uns entstammt einer FAMILIE und einem Heimatland.
    Alles liebe
    Helma

  2. Pingback: Repräsentative parlamentarische Demokratie - ...oder das Vorzimmer der Diktatur... | Netzwerk Volksentscheid

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