Der Angriff auf’s Grundgesetz – offener Brief von Sarah Luzia Hassel-Reusing

zur Einleitung:

Unsere Netzwerkpartnerin, Mitstreiterin und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing, veröffentlichte am 28.09.2011 einen offenen Brief, welcher bis dto. noch nicht beantwortet worden ist. Wir werden Sie an dieser Stelle in Zukunft über die weitere Entwicklung dazu informieren.

Dieser Brief soll, wie mir Sarah Luzia Hassel-Reusing auf telefonische Rückfrage bestätigte, die Brisanz jener derzeit besprochenen Bestrebungen offenbaren und verhindern helfen. In diesen Bestrebungen verfolgt Bertelsmann und Co. die leichtfertige Abänderung unseres Grundgesetzes.

Von einer hohen Persönlichkeit des Bundesverfassungsgerichts wurde unlängst der Hinweis getätigt, daß man den Artikel 79.3 (Ewigkeitsgarantie) aufweichen kann. Es existieren Bestrebungen, eine Volksabstimmung zur Legitimation der europäischen Wirtschaftsregierung durchzuführen, was quasi die Souveränität unseres Landes, die Souveränität unseres Volkes und die des Bundesverfassungsgerichts aufheben wird. – Daß dieses nicht so einfach möglich ist, darauf verweist die Verfasserin des unten stehenden Briefs und möchte im Vorfeld dazu beitragen, daß man keine Rechtsbeugung begehen mag.

Lesen Sie bitte dazu weiter in folgendem Brief, welcher tiefe Einblicke in das Zustandekommen des Lissabnonvertrags und seiner Folgen vermitteln kann.  Sarah Luzia Hassel-Reusing war, neben  Gauweiler (CSU) und der Linkspartei, selbst Klägerin gegen den EU-Reformvertrag vorm Bundesverfassungsgericht für die ödp. Lesen Sie dazu ebenfalls ihre Hintergrundinformationen, wie man mit ihrer eigenen Klage damals umgegangen ist. Nach Rücksprache mit Sarah Luzia Hassel Reusing ist der Brief eine letzte eindringliche Mahnung an die Öffentlichkeit und die Vernunft, daß mit diesen Bestrebungen eines Bertelsmann- und ehemaligen IG-Farbenkonzerns (welcher seinerseits nach den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen in großen, heute noch existierenden Chemie und Pharmakonzernen aufgegangen ist) nicht nur der Frieden in Deutschland, sondern sogar Europa- und weltweit auf’s Spiel gesetzt werden wird. Aber bitte lesen Sie selbst.

Ihr Klaus Lohfing-Blanke

Edit: 11.Oktober 2011
Dieser Link wurde bei Mehr Demokratie e.V. auf der Facebookseite 2x gepostet. Er wurde wegen „Beleidigung“ und „Verleumdung“ gelöscht. Es stellt sich hier ernsthaft die Frage, warum löscht man dort diesen Artikel heraus? – Der hier angesprochene Prof. Dr. Huber, Bundesverfassungsricht 2. Senat und CDU-Mitglied, ist gleichzeitig Kurator (Berater) im Verein Mehr Demokratie e.V..

Es wurde dort übrigens völlig kritiklos und als „Vorteil für den Demokratisierungsprozeß der EU“ diese Bestrebungen dargestellt. Als es um den EU-Reformvertrag und eine Vereinsklage dagegen ging, stellte man die Mitgliedschaft kalt. Eine damals angestrebte, umfassende Mitgliederbefragung dazu wurde seinerzeit nicht durchgeführt. Es stellt sich Angesicht solcher Handlungsweisen doch die berechtigte Frage, was will man dort wirklich bewirken, wenn man alles dafür tut, daß der Wähler/Bürger keinen Durchblick hat?…Wie stellt man sich dort Volksentscheide mit einer uninformiert und blöd gehaltenen Bevölkerung vor?

Ich kenne Sarah Luzia Hassel Reusing nun seit längerem sehr gut. Was man ihr bescheinigen kann, ist alles andere, als daß sie in irgend einer Weise irgend jemanden beleidigen oder verleumden will. Es ist schade, daß Demokratiebewegungen derart unglaubwürdig handeln und herüber kommen können. Man erweist so dem Bürger keinen guten Dienst an der von uns angestrebten Basisdemokratie. Unser eigener Gesetzentwurf, wird indes von diesem Bundesvereinsvorstand bis heute ignoriert. – Warum? Weil unser Gesetzentwurf zu Volksentscheiden auf Bundesebene politischer Korruption und Parteienmatrix ein für allemal den Garaus machen wird?

Wie kann es sein, daß mit so viel öffentlich beachteter Prominenz im Kuratorium von Mehr Demokratie e.V., bis heute diese Tatsache hier keinerlei Beachtung finden kann? Es gibt Schlüsselinformationen in der heutigen Zeit, welche eigentlich dazu beitragen sollten, daß alle Hüllen und Masken fallen….

Aber nun zurück, zum eigentlichen Thema, welches uns hier am Herzen liegt. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, es geht hier in erster Linie um Ihre Grundrechte, Zukunft, Frieden, Freiheit und Unabhängigkeit, mit welcher man leichtfertig spielen will.

(KLB)


Überlegungen zum Aufbrechen der Verfassungsidentität

und was das angesichts des Sturmangriffs von ECFR, Bilderberg und dort eingebetteter Medien für die ganz normalen Menschen bedeuten würde

28.September 2011 | Unser Politikblog

Sarah Luzia Hassel-Reusing

Thorner Str. 7

42283 Wuppertal

0202 / 2502621

Bürgerrechtlerin

an die Süddeutsche Zeitung

z. Hd. der Herren

Wolfgang Janisch und Heribert Prantl

Hultschiner Str. 8

81677 München

offener Leserbrief zum Interview mit BVR Prof. Dr. Peter Michael Huber vom 19.09.2011 „Keine europäische Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes“

26.09.2011

Sehr geehrter Herr Janisch, sehr geehrter Herr Prantl,

ich danke Ihnen für das am 19.09.2011 veröffentlichte sehr aufschlussreiche Interview.

Die Aussagen von Herrn BVR Prof. Dr. Huber haben tiefe Einblicke gegeben, haben mich mit Hoffnung und Respekt und zugleich auch mit einem Frösteln erfüllt. Ich kann und darf dazu nicht schweigen. Denn bei der Verfassungsidentität geht es nicht nur, nicht einmal primär, um Fragen der Demokratie und der Machtverteilung, sondern noch viel mehr um den Frieden, die Rechtsstaatlichkeit und um die Verbindung zu den universellen Menschenrechten (darunter gerade auch zu den sozialen), um alles, was mit Mitgefühl zu tun hat, welche 100% der Wahlberechtigten in ihrem Alltag zutiefst berühren, während sich für die als elitär und gesteuert empfundene real existierende Demokratie in unserem Land oft nur noch die Hälfte der Wahlberechtigten interessiert. Die Überfokussierung auf das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) kann also höchstens der Hälfte des Volkes gerecht werden. Dieser offene Brief mag Worte enthalten, die nicht allen amtierenden und ehemaligen Bundesverfassungsrichtern gleichermaßen gefallen mögen, ich möchte jedoch aufs deutlichste meinen Respekt vor diesen und vor dem Lissabonurteil betonen, ein Respekt, der so weit geht, wie es mit der Verfassungsidentität des Grundgesetzes incl. Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), der Uno-Charta und den universellen Menschenrechten gerade noch vereinbar ist.

Dieser offene Brief geht zuerst auf die zutreffenden Aussagen von Herrn BVR Prof. Dr. Huber zu Wirtschaftsregierung und Euro ein, zeigt aber zugleich auch die ganz konkrete Gefahr der Preisgabe der Verfassungsidentität des Grundgesetzes auf, und würdigt die historische, moralische und rechtliche Leistung des Lissabonurteils, damit erst einmal alle wissen, was sie am Grundgesetz haben.

Die berechtigte Kritik von Herrn BVR Prof. Dr. Huber

Ich teile zahlreiche der verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsrichters bzgl. der im Namen der Rettung des Euros daher kommenden Mechanismen.

Dass das Höchstmaß, welches die in Art. 38 GG wurzelnde Haushaltsautonomie an Bürgschaften zu Lasten der Steuerzahler zulässt, nicht endlos weit über den 170,- Mrd. € der deutschen Anteile an Griechenlandhilfe und EFSF liegen darf, und dass der Umfang eines gesamten Bundeshaltshalts zu viel wäre, kann ich nur unterstützen. Nähme man dabei in den Blick, dass alle diese Mechanismen in erster Linie der Stabilisierung des Finanzsektors („Finanzstabilität“), also großer privater Banken und Versicherungen, und gerade nicht der Finanzen von Staaten oder des Euros dienen, könnte und müsste man betragsmäßig sogar noch deutlich strenger sein.

Dass er vom „Widerstand“ in der Bevölkerung spricht, lässt sich in Umfragewerten verifizieren, z. B. an den 75% Ablehnung in der deutschen Bevölkerung gegenüber der Vergrößerung des EFSF. Aber es liegt auch eine ganz konkrete Teil-Widerstandslage im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG vor, da das Urteil vom 07.09.2011 durch die komplette Versagung der direkten Anfechtung von europäischen Rechtsakten mittels der Verfassungsbeschwerde eine Rechtsschutzlücke gegenüber europäischen ultra-vires-Akten geschaffen hat, welche wieder geschlossen werden muss, um die mit jeder auch nur teilweisen Widerstandslage einhergehende Rechtsunsicherheit wieder zu beenden. Am gravierendsten und drängendsten ist der Beschluss auf EU-Ebene zur Ausweitung der Sanktionierbarkeit des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und der Einführung des ebenfalls sanktionsbewehrten Ungleichgewichsverfahrens. Denn Art. 126 AEUV enthält eine Grundlage zur Sanktionierung allein bgzl. des Defizitkriteriums des Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Wie aus dem Bericht der Task Force vom 21.10.2010 sowie aus dem Gutachten des österreichischen WIFO-Instituts für die EU-Kommission aus Mai 2010 hervor geht, ist doch gerade Art. 136 Abs. 3 AEUV, welcher noch nicht Kraft ist, als Grundlage für die Sanktionierbarkeit der übrigen Mechanismen vorgesehen. Um Verschwörungstheorien vorzubeugen: Der im Gutachten des WIFO-Instituts genannte Peter Huber ist NICHT mit dem Verfassungsrichter identisch. Spätestens in den folgenden Verfassungsbeschwerden wird zu klären sein, wie diese Rechtssschutzlücke wieder geschlossen werden kann. Bis dahin könnten aber viele Fakten geschaffen worden sein, da insbesondere das Ungleichge-wichtsverfahren der EU-Kommission die Macht geben will, zu allen Fragen der Lohn-, Wirtschafts- und Finanzpolitik sanktionsbewehrt mitbestimmen zu können.

Die fünf EU-Verordnungen bzgl. der Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und der Einführung der Ungleichgewichsverfahren sind das Kernstück der sog. EU-Wirtschaftsregierung, nicht etwa der Euro-Plus-Pakt, der nur das halbwegs demokratische Feigenblatt ist.

Herr BVR Prof. Dr. Huber hat auch vollkommen recht damit, dass die Mitgliedsstaaten noch weit- gehende Handlungsspielräume haben vor allem auch bzgl. Sozialversicherung, Wirtschaftspolitik sowie innerer und äußerer Sicherheit. Genau das droht aber nun, vom Europaparlament aus Unkenntnis abgesegnet, unterlaufen zu werden. Wenn die Kommission bei allen Wirtschafts- und Finanzfragen bußgeldbewehrte Empfehlungen über die Ungleichgewichsverfahren machen kann, dann hat sie auch die Macht, über die Bezahlung von Polizei und Militär sowie über Art und Höhe der Sozialsysteme sowie der Steuerzuschüsse zu diesen entscheidend mit zu bestimmen. Der Zugriff der Kommission auf die Lohnpolitik schließlich würde die Tarifautonomie von Arbeitgebern und Gewerkschaften zur wirkungslosen Schauveranstaltung degradieren.

Das entscheidendste, was an Herrn BVR Prof. Dr. Hubers Kritik fehlt, ist die Information, dass die kleine Vertragsänderung mit ihrem 2. Satz, dem Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, eine euprimärrechtliche Verpflichtung auf eine iwf-artige, bis hin zum Völkermord offene, Strenge für alle auf Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV gestützten Mechanismen, welche man in irgendeiner Weise als Finanzhilfe qualifizieren könnte, normieren würde. Und zwar eine Strenge im Sinne der IWF-Praxis, nicht der IWF-Satzung. Einer Strenge, die man psychologisch als einen psychopathischen Mangel an Mitgefühl im Sinne der Definition von Dr. Andrej Jablocewski einstufen könnte, verursacht durch eine krankhafte Verschiebung der Wahrnehmung. Sollte es nicht zur Allgemeinbildung gerade unter Juristen, die sich berufsmäßig mit Grund- und Menschenrechten befassen müssen, gehören, dass der IWF mindestens drei Länder (Niger, Äthiopien und Malawi) zum Verkauf ihrer Nahrungsmittelnotreserven, mindestens drei Länder (Jordanien, Bolivien und Venezuela) zur Kürzung von Nahrungsmittelsubventionen und mindestens zwei Länder (Peru und Indonesien) zur gleichzeitigen Lohnsenkung und drastischen Erhöhung der Lebensmittelpreise gezwungen hat ? Sollte es nicht zur Allgemeinbildung der Juristen gehören, dass die Verschärfung von Hartz IV bis hin zu Totalkürzungen zur Erzeugung von Hunger eine Übererfüllung unverbindlicher Empfehlungen auf Grund der Artikel IV – Konsultation des IWF gegenüber Deutschland aus dem Jahr 2006 gewesen ist ? Ist es dem Gericht tatsächlich bis heute unbekannt, dass der IWF von Osteuropa bis Zentralasien den Beinamen „Kindersterblichkeitsfonds“ hat, weil seine Kürzungsorgien zu Lasten der dortigen Gesundheitswesen unzähligen Kindern den Tuberkulosetod gebracht hat ? Schon bis Ende der 1980er Jahre hatte das Wüten des IWF allein in Mittelamerika und der Karibik so viele Tote gefordert, dass der damals für diese Region innerhalb des IWF mit zuständig gewesene Wirtschaftswissenschaftler Davison Budhoo dem IWF vorwarf, eine eigene seltsame Art von Völkermord zu begehen. Herr Budhoo schätzte, dass allein an seinen eigenen Händen so viel Blut klebte, dass alle Seife der Welt zusammen es nicht abwaschen könnte. Und er forderte ein neues Nürnberg zur Aufarbeitung der IWF-Barbarei. Das sollte eigentlich zur juristischen Allgemeinbildung jedes deutschen Richters gehören.

Wer den Weltfrieden stabilisiert, sollte aufhören, sich selbst mit Schuldgefühlen zu blockieren

Das wichtigste am Lissabonurteil ist, dass es das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) entscheidend gestärkt und erstmals den Staatsauftrag Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) anerkannt hat. Das hat entscheidend dazu beigetragen, uns bis heute vor einem alles vernichtenden Atomkrieg ums iranische Öl zu bewahren. Dafür, dafür und nochmals dafür gebührt den damaligen Richtern des 2. Senats aller nur erdenklicher Respekt und Dankbarkeit. Die Bewahrung von 6,7 Milliarden Menschenleben durch die deutliche Stärkung des Angriffskriegsverbots geht in seiner quantitativen, an Menschenleben gemessenen, Auswirkung, deutlich über alles andere hinaus. Das überstrahlt alles, was die Richterinnen und Richter jemals in ihrem gesamten Leben bis dahin falsch oder beinahe falsch gemacht haben mögen.

Zugleich geht dieser offene Brief auch auf die Versuchung ein, welcher die damalige Besetzung des 2. Senats während des Verfahrens über die Lissabonklagen eine Zeit lang ausgesetzt war, der sie letztendlich aber NICHT nachgegeben hat. Das Verdrängenwollen damaliger Verfahrensfehler beim Lissabonverfahren kann zu gravierenden Fehlurteilen aus einem eingeengten Blickwinkel heraus zu führen.

Dieser offene Brief ist ein Akt des Respekts gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, welcher sowohl die Leistungen als auch die im Vergleich dazu deutlich verblassenden damaligen Unkorrektheiten sichtbar macht. Jemanden von übertriebenen Gefühlen der Schuld und Angst zu befreien und dafür zu sorgen, dass ihm der Dank zukommt, den er für seine Leistungen insbesondere um den Frieden verdient, ist ein Akt der Befreiung und des Respekts. Mit Sicherheit wären Millionen Deutsche bereit, die Verfassungsrichter, notfalls unter Einsatz ihres Lebens, vor der Rache bestimmter Eliten zu schützen. Der Schritt zur Transparenz über die Hintergründe des Lissabonurteils ist überfällig, und er wird hier getan, auch damit er nicht mehr durch andere auf weniger respektvolle Weise getan werden kann, und damit niemand auf der Welt die Macht bekommen kann, den 2. Senat damit unter Druck zu setzen.

Am 24.09.2008 reichte ich beim Bundesverfassungsgericht eine gültige Verfassungsbeschwerde ein, welche das Aktenzeichen 2 BvR 1958/08 erhielt. Es ging dieser Verfassungsbeschwerde darum, die Vorrangansprüche von Grundgesetz (Art. 79 Abs. 3 GG), Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta) und universellen Menschenrechten (Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta) soweit wie möglich gegen-über dem EU-Recht (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17) zu sichern. Es ging um die direkte Anwendung der universellen Menschenrechte und um deren Ranganspruch in Deutschland. Es ging darum, zu verhindern, dass Gummivorschriften (Art. 42 EUV, Art. 43 EUV, Art. 21 EUV), mit welchen der Europäische Rat bzw. die EU jedes Land der Welt hätte angreifen und dem Uno-Sicherheitsrat hätte Konkurrenz machen können, über das Grundgesetz und die Uno-Charta gestellt würden. Es ging darum, dass der EU-Vertrag nicht in einen derart unvereinbaren Gegensatz zur Uno-Charta kommen durfte, dass er dadurch gem. Art. 53 und 64 WVRK ungültig würde.

Und es ging darum, dass der Lissabonvertrag die fast vollständige funktionelle Privatisierung in allen Staaten der EU der Daseinsvorsorge („Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, Art. 14 AEUV) und der hoheitlichen Aufgaben („nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“, Art. 2 von Protokoll 26) vorschreibt. Und die Verfassungsbeschwerde zu 2 BvR 1958/08 machte die damalige Befangenheit des heutigen Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle bzgl. der funktionellen Privatisierung von Behörden geltend. Denn in einem Vortrag aus Oktober 2002 vor der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer (VVDStRL), welcher in dem Band „Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts“ veröffentlicht ist, zeigte er deutliche Sympathien für die Vorstellung, einen Teil der Behörden funktionell zu privatisieren, und nannte dieses Staatsmodell „Gewährleistungsstaat“. Ehrlicherweise räumte er damals in seinem Vortrag ein, dass das Grundgesetz schon „vom Ansatz“ her (also von durch die Ewigkeitsgarantie geschützten Teilen des GG her) auf solch eine Staatsform „nicht eingerichtet“ ist.

Die damals geltend gemachte Befangenheit konnte ein Gefühl von Peinlichkeit auslösen, was es sehr wahrscheinlich auch bewirkt hat, obwohl eine Befangenheit allein nichts ist, wofür man sich schämen müsste. Eine weitere emotionale Hürde dürfte gewesen sein, dass da eine gültige Verfassungsbeschwerde einfach so aus dem Volk eingereicht wurde, und kein einziger Professor hinter dieser Klage stand.

Als ich Ende 2008 erfuhr, dass die Verkündung des Zustimmungsgesetz zum Lissabonvertrag am 08.10.2008 vom Bundespräsidenten veranlasst und am 14.10.2008 durchgeführt worden war, obwohl am 24.09.2008 die neue gültige Verfassungsbeschwerde zu 2 BvR 1958/08 eingegangen war, die später zusammen mit den Klagen von Herrn Dr. Gauweiler den Inhalt des Lissabonurteils ausgemacht hat, wurde mir bewusst, dass es wie auch immer geartete Kommunikationsblockaden gegeben haben musste. Der Eindruck wurde auch durch Akteneinsichten verstärkt, welche deutliche Zweifel daran weckten, ob und inwieweit die übrigen Richterinnen und Richter des 2. Senats außer Herrn Prof. Dr. Voßkuhle und Herrn Prof. Dr. Dr. Di Fabio bis zum Zeitpunkt der Ankündigung der mündlichen Verhandlung über die am 24.09.2008 eingegangene Verfassungsbeschwerde informiert worden sind. Darum schrieb ich fortan an alle einzelnen Richter des 2. Senats und an den wissenschaftlichen Dienst einzeln, womit sichergestellt wurde, dass spätestens kurz vor der mündlichen Verhandlung alle von der Existenz von 2 BvR 1958/08 gewusst haben müssen, was durch eine spätere Akteneinsicht sich dann auch bestätigt hat. Zur mündlichen Verhandlung war ich dann als interessierte Bürgerin zugegen. Außerdem zeigte eine spätere Akteneinsicht im April 2009, dass 2 BvR 1958/08 damals in Bearbeitung gewesen sein muss.

Zur mündlichen Verhandlung geladen waren damals der CSU-Bundestagsabgeordnete Dr. Peter Gauweiler, der damalige ÖDP-Vorsitzende Prof. Dr. Klaus Buchner, die Linksfraktion des Bundestags bzw. Herr Dr. Diether Dehm, sowie Herr Graf von Stauffenberg zusammen mit den Professoren Starbatty und Kerber. Zu einer mündlichen Verhandlung sind nach §22 BVerfGG ausschließlich die Kläger zu laden, die bereit sind, sich durch einen Anwalt oder Juraprofessor vertreten zu lassen, es sei denn, das Gericht beschließt davon eine Ausnahme gem. §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG. Dass es keine Ausnahme davon beschlossen hat, ist also noch vollkommen rechtmäßig gewesen. Anders sieht es mit §93a BVerfGG aus, denn Verfassungsbeschwerden, welche sowohl die eigene Betroffenheit (selbst, gegenwärtig und unmittelbar), als auch die Rechtsfortbildung (also welche Rechtsfragen neu sind, oder über welche zwar in einem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts schon einmal entschieden worden ist, über welche aber wegen der wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage noch einmal entschieden werden müssen) überzeugend dargelegt wird, sind zur Entscheidung anzunehmen. Der grundsätzliche Vertretungszwang gilt nur für die mündliche Verhandlung, nicht für die Annahme zur Entscheidung. Das ist eine Muss-Vorschrift, bei welcher also die Rechtsprechung, anders als bei Soll-Vorschriften, nicht einfach Ausnahmen formulieren kann. Es hätte bei einer zutreffenden Interpretation des §93a BVerfGG also über 2 BvR 1958/ 08 offiziell mit geurteilt werden müssen. Stattdessen wurde die Klage, nachdem über ihre Inhalte bei anderen Klägern am 30.06.2009 mit entschieden worden war, im August 2009 nicht zur Entscheidung angenommen. Über den Befangenheitsantrag wurde damals nicht entschieden, weil dieser erst im Falle einer Annahme zur Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre.

Trotzdem ist, Gott sei Dank, kein Schaden an der Rechtsordnung entstanden. Denn über die entscheidungserheblichen Punkte aus 2 BvR 1958/08 ist vollständig im Rahmen der gültigen Klagen von Herrn Dr. Gauweiler und der Linken mit geurteilt worden. Das war zwar formal außerhalb des Rahmens der Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, aber der Schaden an der Rechtsordnung wurde vermieden. Diesen ungewöhnlichen Verfahrensablauf zu verhindern und für Transparenz zu sorgen, auch um ihre eigenen rechtlichen Interessen zu wahren, hätten auch die Beklagten damals in der Hand gehabt.

Das Lissabonurteil vom 30.06.2009 entschied, dass es einen Staatsauftrag Friedensgebot im Grundgesetz gibt, welcher gleichrangig ist mit dem Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG). Das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) ist nicht zu verwechseln mit dem Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG), sondern dessen Grundlage innerhalb der Ewigkeitsgarantie. Die Verfassungsbeschwerde zu 2 BvR 1958/08 hatte geltend gemacht, das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) sei ein fünftes, bisher von der Rechtsprechung noch nicht entdecktes Strukturprinzip. Auf der Grundlage des Staatsauftrags Friedensgebot untersagte das Lissabonurteil jegliche Umgehbarkeit des Angriffskriegsverbots, auch durch das EU-Recht. Und es untersagte die Supranationalisierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU – mit der Folge, dass die Art. 21, 42 und 43 EUV vom Rang ganz normales Völkerrecht geblienen sind, nicht nur unterhalb des gesamten Grundgesetzes, sondern auch unterhalb der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte und des humanitären Kriegsvölkerrechts geblieben sind. Wer mehr darüber wissen will, wie insbesondere Art. 42 und 43 EUV Militärinterventionen weltweit in alle Krisen, in alle undefinierten „gescheiterten Staaten“ und in alle Staaten mit Verletzung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder Menschenrechten ermöglicht hätten, kann auf meiner Seite „Bürgerrechte Menschenrechte“ in Abschnitt VI. der damaligen Verfassungsbeschwerde recherchieren.

Jetzt weiß man auch, warum sich die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel und der Außenminister Herr Dr. Guido Westerwelle zum Libyen-Einsatz im Uno-Sicherheitsrat enthalten haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Lissabonurteil hatte noch ein Staatssekretär im Bundesaußenministerium das vermeintliche Recht der EU, Stabilität zu projizieren auch in Staaten in unmittelbarer Nachbarschaft der EU hinein, betont. Aber das war vor dem Lissabonurteil.

Das Lissabonurteil hat aber nicht nur den Frieden gestärkt. Es hat bestätigt, dass den höchsten Rang in Deutschland die Strukturprinzipien und die Grundrechte haben (Rn. 217+218), und dass das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsidentität wacht (Leitsatz 4); in späteren, insoweit auf dem Lissabonurteil aufbauenden, Urteilen, wurde dies auch für die abgeleiteten Grundrechte (im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung) und für die grundrechtsgleichen Rechten (im Urteil vom 07.09. 2011 zum bisherigen Euro-Rettungsschirm) bestätigt. Nach Rn. 216 des Lissabonurteils sind außer der Menschenwürde auch alle 4 Strukturprinzipien sowie die Wesensgehalte der Grundrechte unantastbar. Die Verbindung des Grundgesetzes zu den universellen Menschenrechten, und dass für diese selbst bei Umsetzung des EU-Rechts noch genug Raum bleiben muss, wurde schließlich in Leitsatz 3 und Rn. 218 bestätigt, aber nicht eingehender ausgeführt. Und das staatliche Gewaltmonopol, sowohl militärisch, als auch polizeilich und zivil, wurde bestätigt. Alles Inhalte allein von 2 BvR 1958/08. Die massenmedial wesentlich breiter diskutierten Ergebnisse des Lissabonurteils zur Kompetenzabgrenzung zwischen Deutschland und der EU stammen selbstverständlich aus Herrn Dr. Gauweilers Klagen.

Das Bundesverfassungsgericht hat allen Grund, auf das Lissabonurteil stolz zu sein, so wie ich das auch bin, und damit als europaweites Vorbild Rechtsgeschichte geschrieben zu haben. Man sehe nur die Urteile des lettischen Verfassungsgerichts vom 22.12.2009 und des rumänischen aus Juli 2010 zum Vorrang der Verfassungsidentität vor dem EU-Recht.

Die Transparenz über das Lissabonurteil braucht es jetzt, damit die nach dem 30.06.2009 neu hinzu gekommenen und noch hinzu kommenden Richterinnen und Richter des 2. Senats die Tragweite dieses Urteils vollständig erfassen können. Und damit die rechtswissenschaftliche Debatte die Chance erhält, mit der Realität Schritt zu halten.

Es braucht sie aber auch gegenüber der Öffentlichkeit. Denn die Netzwerke, welche damals wie heute besonders an der offensiven Militarisierung Europas interessiert sind und waren, und welche über den bei ihnen eingebetteten Teil der Medien starken Einfluss auf Wahlergebnisse nehmen können, sind keineswegs untätig geblieben, und versuchen, die Transparenzlücke für sich auszunutzen. Besonders deutlich wird dies beim European Council on Foreign Relations (ECFR). Dieser plazierte den Artikel „Ab in die Ecke“ in der Zeit, wo er mit der Nichtteilnahme Deutschlands am Libyenkrieg abrechnete. Und, noch dreister, in den Europathemen September 2011 des Deutschen Beamtenbundes, bezeichnete der ECFR das Lissabonurteil als „verfassungsnationalistisch“, um jede konstruktive, auf der Liebe zum Grundgesetz basierende, Identifikation mit Deutschland, was viele Deutsche und viele hier lebende Immigranten teilen, in Frage zu stellen. Und das ausgerechnet in einer Zeitschrift eines der verfassungstreuesten Verbände Deutschlands. Es ist also höchste Zeit für Transparenz, um diesen grausigen Spuk zu beenden.

Wenn wir ein Europa wollen, welches die Verfassungsidentitäten und die universellen Menschenrechte respektiert und fördert, und welches dem Frieden in der Welt und den Völkern Europas dient, sodass eine wahre Integration der europäischen Völker ohne deren Zwangseinschmelzung in ein EU-Volk stattfinden kann, wenn wir ein demokratisches Europa, und nicht nur den Mißbrauch Europas als Fassade einer verdeckten Konzerndiktatur, wenn wir den Traum der einfachen Menschen und nicht den einst von der IG Farben initiierten technokratischen Traum von Europa verwirklichen wollen, dann braucht es jetzt diese Transparenz.

Die Völker Europas wollen Frieden, Verständigung und Freundschaft mit allen Völkern der Welt, nur vielleicht innerhalb Europas noch etwas inniger. Die ganz normalen Menschen in Europa haben nichts gemein mit der Barbarei eines „liberalen Imperialismus“ eines Robert Cooper vom ECFR und mit der krankhaften Gier selbst ernannter, über Leichen gehender Eliten und eines mit diesen verbandelten Teils der Medien.

zur Frage einer neuen Verfassung für Deutschland

Das Interview mit Herrn Prof. Dr. Huber weckt in mir die Befürchtung, dass das Bundesverfassungsgericht erwägen könnte, über die noch kommenden Verfassungsbeschwerden bzgl. der „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) genannten Blankettermächtigung und über den ESM in der Weise zu entscheiden, dass es diese nicht etwa ablehnt oder entsprechend dem Grundgesetz die nötigen Grenzen setzt, sondern stattdessen dem Gesetzgeber in einem Urteil aufgeben würde, das Volk über ein neues Grundgesetz mit einer für eben diese Vorschriften des EU-Rechts aufgebrochenen Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) und einem entsprechend geänderten Art. 23 GG abstimmen zu lassen – etwas anordnet, was keines der Organe aller drei staatlichen Gewalten darf, also auch nicht das Bundesverfassungsgericht. Auch das möglicherweise unbewusste Bedürfnis, die eigenen Schuldgefühle bzgl. der Verfahrensfehler beim Lissabonverfahren nicht wahrnehmen zu wollen, und allem, was einen an die eigenen Schuldgefühle erinnert, aus dem Weg gehen zu wollen, darf NICHT in eine möglicherweise rechtsbeugende Umgehung neuer gültiger Verfassungsbeschwerden über den Versuch des Aufbrechens der Ewigkeitsgarantie münden. Es liegt mir fern, solche Absichten zu unterstellen, aber es muss hier angesprochen werden, um bereits das Entstehen solcher Absichten, welche das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und damit das Leben von 6,7 Milliarden Menschen sowie die Grund- und Menschenrechte von 82 Millionen Einwohnern Deutschlands gefährden, im Vorfeld zu verhindern. Es darf gar nicht erst so weit kommen, dass als letztes Mittel zum Schutz der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nur noch die Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen die Richterinnen und Richter des gleichen Senats bleibt, die mit dem Lissabonurteil uns allen das Leben gerettet haben.

Um eine neue Verfassung für Deutschland zu entwerfen, selbst wenn diese quantitativ über weite Teile des Textes wie das bisherige Grundgesetz aussehen würde, wäre nur eine eigens dafür vom Volk gewählte verfasungsgebende Versammlung befugt. Dabei könnte natürlich auch eine vollkommen neue Verfassung herauskommen, die völlig anders als das Grundgesetz formuliert wäre.

Der Bundestag wäre dazu jedenfalls nicht befugt, da er als Organ (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 GG) der Legislative innerhalb des Systems Grundgesetz durch die Wahl legitimiert ist. Die verfassungsgebende Versammlung müsste vom Volk getrennt vom Bundestag gewählt werden. Das Volk muss die Möglichkeit haben, in den Bundestag und in die verfassungsgebende Versammlung auch völlig unterschiedliche Personen zu wählen, weil dort völlig unterschiedliche Kompetenzen gefragt sind. Die Vorstellung, eine neue Verfassung zu machen, bei der im Vergleich zum bisherigen Grundgesetz allein die Ewigkeitsgarantie für bestimmte Zwecke aufgebrochen wird, weckt den Eindruck, dass Herr BVR Prof. Dr. Huber dem Bundestag eine solche Macht zum Entwurf einer solchen Verfassung zu geben bereit wäre, und dass er das Ausmaß der Grund- und Menschenrechte, welche das deutsche Volk für eine neue Verfassung verlangen würde, bei weitem unterschätzt.

Solange die wirklichen Hintergründe des Lissabonurteils vor dem Massenpublikum versteckt werden, besteht außerdem die dringende Gefahr, dass seine Überlegung für eine neue Verfassung von heutigen Parlamentariern aufgegriffen wird, und dass man das Volk über die Tragweite einer solchen Entscheidung im unklaren zu lassen versuchen würde, damit man gerade rechtzeitig, bevor das Volk begreift, was es am Grundgesetz hat, es mit falschen Versprechungen dazu verleiten würde, selbst die Verfassungsidentität wegzuwerfen. Aber auch dort sollte man die Intelligenz der Menschen nicht unterschätzen. Im Lissabonurteil wurde die Frage aufgeworfen, welche Teile der heutigen Verfassungidentität selbst in eine neue deutsche Verfassung mit übernommen werden müssten und auch nicht gegenüber dem EU-Recht geöffnet werden dürften. Damit setzt sich Herr BVR Prof. Dr. Huber in dem Interview leider nicht auseinander, was gefährliche Begehrlichkeiten schaffen kann.

Es wird noch viel zu wenig beleuchtet, wer mit welchen Interessen sonst noch über eine neue Verfassung für Deutschland nachdenkt. Wenn Herrn BVR Prof. Dr. Huber z. B. die vom Bertelsmannkonzern lancierten Interessen an Behördenprivatisierung (auch für Bertelsmann-Tochterfirma Arvato) und an der Erleichterung militärischer Missionen über Art. 42 EUV und Art. 43 EUV (siehe bei Bertelsmann veröffentlichter Text von Dr. Klaus Brummer „Die Kosten des Nichthandelns“) oder die Einbettung Bertelsmanns beim ECFR bekannt wären (siehe Liste der ECFR-Ratsmitglieder, www.ecfr.eu), und wenn er gleichzeitig wüsste, dass Bertelsmann für eine Volksabstimmung in Richtung eines europäischen Bundesstaates wirbt (z. B. im Spiegel), würde er vielleicht zu einer noch tieferen Würdigung des Wertes der heutigen Ewigkeitsgarantie gelangen.

Ja, es braucht eine neue Verfassung. Eine moderne gemäßigt monistische, wo die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das humanitäre Kriegsvölkerrecht und sämtliche von Deutschland ratifizierte universelle Menschenrechte Verfassungsrang haben, und nicht nur, wie heute, eine dualistische mit lediglich Anwendungsverpflichtung der universellen Menschenrechte mit ius cogens – Rang über Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG. Und es braucht die Aufnahme nicht nur des Friedensgebots, sondern eines noch deutlich verstärkten Angriffskriegsverbots in den durch die Ewigkeitsgarantie geschützten Teil des Grundgesetzes und in Art. 23 GG. Das Angriffskriegsverbot muss so gestärkt werden, dass nicht nur exekutives, sondern auch legislatives und judikatives Handeln zur Aushebelung des Angriffskriegsverbots mit lebenslanger Sicherheitsverwahrung zu belegen sind. Dazu kommt eine Ergänzung, dass sämtliche heute in Art. 18 GG genannten Grundrechtsverwirkungen nicht nur gegenüber Angreifern gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung angewandt werden können, sondern dass sie gegen jeden angewandt werden müssen, der nachweislich auf legislative, exekutive oder judikative Weise versucht, das Angriffskriegsverbot zu umgehen oder dazu anzustiften. Und die Ewigkeitsgarantie muss ausgeweitet werden auf sämtliche Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und in Deutschland geltende universelle Menschenrechte.

Ja, es gibt nicht nur Bestrebungen, die Ewigkeitsgarantie für die Oligarchen aufzubrechen, sondern es gibt auch Bestrebungen, die Ewigkeitsgarantie deutlich auszuweiten, auch um die informelle Mitherrschaft der Oligarchen in Deutschland und Europa endlich zu beenden. Und die Leute, die eine wesentlich gestärkte Ewigkeitsgarantie wollen, werden sich mit Sicherheit die Hände reiben, dass über die Debatte über eine neue Verfassung die Oligarchen ihre Maske fallen lassen und damit ihre Macht verlieren werden.

Sie können sicher sein, dass das deutsche Volk mindestens so viel fordern wird, selbst wenn man ihm gem. Art. 222 AEUV mit Panzern entgegen treten würde, um die Entscheidung bei einer solchen Volksabstimmung zu beeinflussen. BVR Prof. Dr. Huber kann auch in diesem Sinne nur auf das herzlichste beigepflichtet werden, dass bereits eine Teil-Widerstandslage im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG geschaffen worden ist.

Das wäre doch etwas. Die gemeingefährlichen, selbst ernannten Eliten, würden das Heulen und Zähneklappern kriegen, sie reagieren ja jetzt schon in Panik. Die Bilderbergpresse feuert bereits aus allen Rohren (über alle ihnen willfährigen Medien und über um die Gunst eben solcher Medien buhlende willfährige Politiker und Juristen) gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

Ich beende diesen offenen Brief mit einer Prophezeiung der Ältesten von Taos (Arizona):

Wenn die sprechenden Blätter im Land des Adlers an einem silbernen Faden hängen, werden wir die Frage stellen: Was ist Freiheit ?“ Dazu ergänzte Mary Flaming Chrystal Mirror die Fragen:

Wissen wir eigentlich überhaupt, was Freiheit wirklich bedeutet ? Sind wir bereit, alles Nötige zu unternehmen, um die sprechenden Blätter wiederherzustellen ? Oder ist unser Spirit bereits gebrochen ? Sind wir schon zu lange in der Trockenheit der Wüste umhergewandert, ohne Zeremonien oder Magie, um unseren Durst zu löschen ? Die Freiheit hatte immer schon einen hohen Preis und wird auch in Zukunft nicht billiger zu haben sein.“

Selbstverständlich geht dieser offene Brief auch an weitere Personen und Institutionen, zu denen ich Vertrauen habe hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit von jeglichen militaristischen, verfassungsgefährdenden oder gegen die Grund- und Menschenrechte oder die Völkerfreundschaft (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG) gerichteten Organisationen.

Mit freundlichen Grüßen,

Sarah Luzia Hassel-Reusing

Link zum Lissabonurteil:

www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html

Link zu 2 BvR 1958/08:

http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/lissabon-vertrag/verfassungsbeschwerde-2-bvr-1958-08

offener Brief von Davison Budhoo mit dem Völkermordvorwurf gegen den IWF

www.naomiklein.org/files/resources/pdfs/budhoo.pdf

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Jürgen Elsässer Interview – EUro – Rettungswahn live im Kulturstudio

Aus aktuellem Anlaß noch mal eine kleine Programmänderung. Jürgen Elsässer ist am Freitag, dem 29. September um 20.00 Uhr bei unserem Netzwerkpartner Kulturstudio zu Gast. Wir werden ab jetzt den Livestream hier auf der Seite einbinden, damit Sie im Bilde sind. Es wird die 26. Sendung des Kulturstudios sein.

Jürgen Elsässer, unter anderen ehemaliger Mitarbeiter der „Jungen Welt“ und des „Neuen Deutschland“ und nun freier Journalist, wird Rede und Antwort stehen, was den so genannten „EUro Rettungswahn“ betrifft. Der Titel der Sendung ist durchaus doppelbödig zu sehen.

Man darf gespannt sein. Es wird wohl keinesfalls die übliche Mainstreamgleichschaltung sein, was man hier zu hören bekommen wird.

Hier was Wikipedia und Esowatch über ihn zu lamentieren hat.

Zu empfehlen ist, machen Sie sich bitte Ihr eigenes Bild von ihm und lassen Sie sich nicht von irgend welcher Meinung über ihn blenden. Wikipedia und Esowatch ist kein wirklich ernst zu nehmendes Nachschlagewerk, kann aber helfen dabei, wenn man einen Überblick darüber haben will, wie man kritische Zeitgenossen in Schubladen versenken und mundtot zu machen versucht… .

Jürgen Elsässer wird nicht nur von offizieller Seite her als „Verschwörungstheoretiker“ und dem „Rechtsspektrum“ angehörig diffamiert. Wenn man seinen Lebensweg verfolgt, so ist diese Behauptung geradezu grotesk, wenn man seiner Aussage und seinem Lebensweg folgt, woraus unschwer zu erkennen ist, daß er eigentlich eher im ultralinken Spektrum seine Heimat sah. Trotzdem sei die Frage erlaubt, Ist Verschwörungstheoretiker zu sein, vielleicht heute entgegen der Mainstreammeinung sogar als Kompliment oder Gütesiegel, ja geradezu als Einladung mal etwas genauer hinzuschauen zu sehen? – Die Nazikeule lassen wir da liegen, wo sie hingehört, in die verstaubte Mottenkiste eines dualistischen, menschenverachtenden und absterbendem Systems.

Vielleicht entfernen wir uns nach der Sendung denn endlich davon, daß man schon wieder Menschen mit kritischer Auffassung stigmatisieren will? Nehmen wir sie wahr, je nach dem, was ihre Motive, Ziele und vor allem Taten sind.

Haben Sie selbst keine Fragen mehr? – Wenn nicht, dann sollten Sie Fernsehen schauen, dort ist alles „ganz real“. – Jürgen Elsässer war mal Teil des Mainstreams und wird sicherlich genug eigene Erlebnisse beizutragen haben, welche ihn zum Nachdenken und letztlich zum Ausstieg brachten. Vielleicht läßt er uns an seinen Hintergrundinformationen teilhaben, so Sie ihn selbst befragen wollen… –  Fühlen Sie sich eingeladen dazu, selbst Fragen zu stellen. Machen Sie selbst eine bunte und interessante Sendung daraus, anders als jene, wo man ihnen irgend etwas nach dem Prinzip „friß‘ oder stirb'“ vorkauen, Sie frei nach „Brot und Spiele“ mit viel Musik und Glämmer beschäftigen, dabei aber vorwiegend von den Wichtigkeiten des Lebens ablenken und zudröhnen will.

Ihnen spannende Stunden beim Interview. Wenn Sie Fragen an ihn haben, chatten sie mit und stellen Sie die Fragen über Skype ganz direkt an ihn.

Wir haben für Sie den Stream ebenfalls ganz vorn auf unserer Willkommenseite eingebunden, so wie auch hier vor Ort.

Wie es für ein anständiges Netzwerk üblich ist, soll der Besucher unserer Seite künftig nicht ewig im Netz nach Informationsalternativen suchen müssen. Wir werden deshalb zukünftig hier auf unserem Kanal einen extra Bereich einrichten, in welchem freie Medienstationen und Radios, so auch Webprojekte der FREIEN (!!!) Internetzeitungen ihren Platz bekommen werden. Wer von diesen Interesse an der Teilnahme und Einbindung hat, meldet sich gern bei uns.info(at)netzwerkvolksentscheid.de

Wir sind der Auffassung, daß zur Selbstbestimmung und zu universellen Menschenrechten eine ungefilterte Information und der freie Austausch der Argumente und Visionen gehört. Machen Sie also gern zahlreich mit, so Sie sich mit dieser Idee gern arrangieren wollen.

Dank für Ihre Aufmerksamkeit und nun zum eigentlichen Anliegen, dem Livestream des Kulturstudios.

Kurz noch zur Navigation. Klicken Sie in die Mitte des Videobilds, wenn Sie zum Kulturstudio wechseln wollen. Wollen Sie von hier aus chatten und das Video sehen, dann nutzen Sie bitte die Videonavigation unterhalb des Videobilds und rechts die Chatfunktion.

 

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Neuer Partner unseres Gesetzentwurfs

Es gründete sich eine weiteres Netzwerk mit dem Namen Bundesvolksentscheid – Arbeitsgemeinschaft für bundesweite Volksentscheide, hervor gegangen aus der Bundestagspetition zu Volksentscheiden. Weiterlesen

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Im Hinspiel unentschieden – Einschätzung von Unser Politikblog zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

– Wir sprachen mit Prof. Dr. Wilhelm Hankel am 07.09.2011 zum bisherigen Euro-Rettungsschirm und zur Griechenlandhilfe

Quelle:

(Copyleft: Unser Politikblog)  – v.l.n.r die Prof. Hankel, Noelling und Starbatty

Am 07.09.2011 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem Pilotverfahren geurteilt über die Verfassungsbeschwerden mit den Az. 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10 und 2 BvR 1099/10. Die Kläger waren einerseits der CSU-Bundestagsabgeordnete Dr. Peter Gauweiler und andererseits die Professoren Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling, Karl Albrecht Schachtschneider, Dieter Spethmann und Joachim Starbatty.

Es handelte sich laut der Ankündigung des Gerichts für die mündliche Verhandlung ausdrücklich um ein Pilotverfahren. Daher hatten wir eher mit einer Vorlage zur eu-rechtlichen Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen an den EUGH, und nach der EUGH-Entscheidung dann mit einer abschließenden Entscheidung für Deutschland aus Karlsruhe gerechnet, welche der EUGH-Entscheidung für Deutschland so weit folgen würde, wie dies mit Menschenwürde, Strukturprinzipien und den Wesensgehalten der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes vereinbar wäre.

Stärkung des Haushaltsausschusses bei größeren Finanzhilfen

Stattdessen erklärte das Bundesverfassungsgericht das WFStG (sog. Griechenlandhilfe) und die bisherige Fassung des EUStabG (des Gesetzes in Deutschland zum EFSF) für verfassungsgemäß; und zwar mit der Auflage (Leitsatz 3 b, Rn. 139 und 141), dass jede Bewilligung von größeren Finanzhilfen im Einzelnen mindestens vom Haushaltsausschuss des Bundestags bewilligt werden muss. Dabei hat das Gericht den deutschen Anteil an der Griechenlandhilfe nicht als größere Finanzhilfe angesehen (Rn. 139), wohl aber den zum EFSF (Rn. 141).

auch grundrechtsgleiche Rechte stehen über EU-Recht

Das Bundesverfassungsgericht hat auch keine Verletzung des Bail-Out-Verbots (Art. 125 AEUV) erkennen können. Es interpretiert diese Vorschrift (Rn. 129) so, „dass eine die Legitimationsgrundlagen des Staatenverbundes überdehnende Haftungsübernahme für finanzwirksame Willensentschließungen anderer Mitgliedstaaten – durch direkte oder indirekte Vergemeinschaftung von Staatsschulden – verhindert werden soll.“

Das können wir von Unser Politikblog angesichts der Tatsache, dass Art. 125 AEUV ein absolutes Verbot gegenseitiger Finanzhilfen im Rahmen der Währungsunion normiert, und Art. 122 AEUV, auf den aus Sicht der EU Griechenlandhilfe, EFSM und EFSF sich primärrechtlich stützen sollen, in den das Urteil vom 07.09.2011 tragenden Gründen, anders als in der Wiedergabe der Einlassungen von Klägern und Beklagten, nicht zitiert wird, nur so verstehen, dass für Deutschland die in dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) wurzelnde Haushaltsautonomie des deutschen Bundestags der Anwendung auch des Art. 125 AEUV Grenzen setzt. Nur so lässt sich auch die Aussage in Rn. 129 des Urteils verstehen, auf die genaue Auslegung der Artikel des AEUV zur Währungsunion komme es hier nicht an. Daraus folgt zugleich auch, dass die grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes (die, welche in Art. 93 Nr. 4a GG genannt sind, aber nicht im eigentlichen Grundrechtsabschnitt (Art. 1 bis 19 GG) stehen) ebenso wie die Grundrechte (siehe Lissabonurteil vom 30.06.2009) über dem EU-Recht stehen. Das bedeutet, dass für Deutschland der Art. 125 AEUV im Lichte der über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) auch gegenüber der EU geschützten Haushaltsautonomie des Bundestags so auszulegen ist, dass Art. 125 AEUV gegenseitigen Finanzhilfen der Mitgliedsstaaten der Eurozone Grenzen setzt, und dass Karlsruhe diese auch mit Griechenlandhilfe, EFSM und EFSF (in seiner bisherigen Größe) insgesamt noch nicht als überschritten angesehen hat.Weiterlesen »

keine direkte Anfechtbarkeit von ultra-vires-Akten außerhalb des deutschen Rechtsraums

Soweit sich die Verfassungsbeschwerden, über welche am 07.09.2011 entschieden wurde, gegen EU-Rechtsakte wendeten, darunter insbesondere gegen den EFSM und gegen Rechtsakte auf EU-Ebene zur Griechenlandhilfe und zum EFSF, wurden sie nach Rn. 116 des Urteils als unzulässig angesehen, da Verfassungsbeschwerden sich nur gegen innerstaatliche Rechtsakte wenden könnten.

Es bleibt dabei jedoch die Frage im Raum stehen, wie man sich dann gegen ultra-vires-mäßige, also die primärrechtlich in ihren völkerrechtlichen Verträgen der EU oder auch anderen internationalen Organisationen eingeräumten Kompetenzen überschreitende Rechtsakte dieser Organisationen in dem von Art. 19 Abs. 4 GG normierten Umfang wehren kann, wenn ultra-vires-Klagen nicht wenigstens im Umfang eines geltend gemachten ultra-vires-Verstoßes (und natürlich mit Wirkung allein für Deutschland) direkt gegen völkerrechtliche Akte gerichtet werden können. Dann dürfte wohl nur bleiben, sich gegen innerstaatliche Rechtsakte zu wenden, welche auf mutmaßlich ultra-vires-mäßigen internationalen sekundärrechtlichen Rechtsakten beruhen, und von denen man sich selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sieht.

Ein inhaltliches Urteil zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerden gegen den EFSM ist dadurch nicht zustande gekommen, man kommt jedoch, wenn man die Urteilsgrundsätze zu Griechenlandhilfe und EFSF sinngemäß an den EFSM anlegt, auch hier zu einem Ergebnis. Da der EFSM weniger Geld umfasst als die Griechenlandhilfe, würde das Gericht, hätte es materiell-rechtlich zum EFSM geurteilt, vermutlich das gleiche entschieden wie zur Griechenlandhilfe.


von Griechenlandhilfe bis ESM immer Bankenrettung („Finanzstabilität“) als Hauptmotiv

Die Griechenlandhilfe war eine Art Testversion für den europäischen Finanzierungsmechanismus. Letzterer besteht aus dem EFSM, dem EFSF und dem ESM. Bei allen diesen Mechanismen werden Kredite an Staaten der Eurozone mit akuten Liquiditätsproblemen gegeben. Die politischen und finanziellen Kreditauflagen werden dabei von der „Troika“ aus EU-Kommission, IWF und EZB mit dem Staat ausgehandelt und dann vom EU-Ministerrat (bei Griechenlandhilfe und EFSM), vom EFSF-Verwaltungsrat (beim EFSF, Mitglieder des Verwaltungsrats sind die Bundesfinanzminister der Staaten der Eurozone) oder vom Gouverneursrat (beim ESM, Gouverneursrat würde ebenfalls aus den Bundesfinanzministern der Staaten der Eurozone bestehen, Entscheidungsbefugnis könnte aber auf Beschluss des Gouverneursrats auch an das ESM-Direktorium delegiert werden) genehmigt.

Die Auflagen sind mit einer Strenge wie beim IWF vorgesehen, um die Haushalte der die Finanzhilfen gewährenden Staaten zu schonen, wobei sich man sich aber nicht im klaren gewesen zu sein scheint, welche mörderischen sozialen Folgen die Auflagen des IWF vor allem gegenüber ärmeren Ländern selbst in Gesundheitswesen und Nahrungsmittelversorgung angerichtet haben (siehe zur Zeit in Europa vor allem die Verwüstung des rumänischen Gesundheitswesens).

Die Griechenlandhilfe besteht aus 110,- Mrd. € Krediten von EU-Mitgliedsstaaten und IWF. Beim EFSM sind es Kredite von 60,- Mrd.€ von den EU-Mitgliedsstaaten und 30,- Mrd. € vom IWF.

Beim EFSF hingegen nimmt eine Bank mit Sitz in Luxemburg, an welcher die Staaten der Eurozone beteiligt sind, Darlehen auf dem Kapitalmarkt auf und gibt diese mit Zinsaufschlag an Staaten der Eurozone, die akute Liquiditätsprobleme haben, weiter. Das bis zu einem maximalen Volumen von 440,- Mrd. €. Für die Kreditforderungen dieser ebenfalls die Abkürzung EFSF tragenden Bank haften dann die Steuerzahler der Staaten der Eurozone. Bei allen über den EFSF laufenden Krediten gibt der IWF (wie auch bei den über den EFSM laufenden Krediten) noch einmal die Hälfte als eigenen Kredit (also insgesamt bis zu 220,- Mrd. €) dazu. Dem ESM schließ-lich sollen erst einmal zusammen mit dem EFSF 780,- Mrd. € zur Verfügung stehen. Dabei sollen bis zu 500,- Mrd. € als gleichzeitig vergeben werden können und der ESM zugleich nach einem bestmöglichen Rating streben. Wenn die Ratingagenturen dabei bleiben, für Mechanismen wie EFSF oder ESM für das bestmögliche Rating AAA ein Kapital in Höhe des Dreifachen der max. zu verleihenden Summe zu verlangen, dann ist mit der baldigen Erhöhung des Kapitals in der Summe für EFSF und ESM auf zusammen 1.500,- Mrd. € zu rechnen; oder auch noch mehr, wenn die Ratingagenturen noch strenger werden sollten mit den Anforderungen für das AAA – Rating. Der ESM ist am 23.06.2011 vom Europäischen Rat als eigenständige internationale Organisation beschlossen worden; dafür braucht es natürlich ein Zustimmungsgesetz. Es heißt, dieses solle im Dezember 2011 durch Bundestag und Bundesrat gehen. Zuvor soll noch die auf dem Gipfel vom 21.07.2011 beschlossenen Änderungen für den EFSF (Erhöhung der Geldmittel für den EFSF von 440,- Mrd. € auf 780,- Mrd. € und die Ausweitung der Befugnisse des EFSF) durch eine Änderung des EUStabG nachvollzogen werden, welche am 29.09.2011 durch den Bundestag und am 30.09.2011 durch den Bundesrat gehen soll. Der EFSF ist bzgl. der Ausgabe der Kredite bis incl. 30.06.2013 zeitlich begrenzt, der bereits für Irland und Portugal voll ausgeschöpfte EFSM vorgesehen, solange dies für die „Finanzstabilität“ erforderlich sei. Der ESM schließlich ist zeitlich unbegrenzt vorgesehen. „Finanzstabilität“ ist definiert als die Stabilität des Finanzsektors (also von Banken, Versicherungen etc.), nicht etwa als Stabilität des Euros oder der Finanzen der Staaten der Eurozone.

aus dem Urteil erkennbare Maßstäbe für Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von EFSF-Änderung und ESM
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 07.09.2011 einige Grundsätze erkennen lassen, welche für die zu erwartenden Klagen gegen die Änderung des EUStabG und vor allem für die in noch weit größerer Zahl zu erwartenden Klagen gegen die Zustimmungsgesetze zum ESM und zur „kleinen Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) von Bedeutung sein dürften.

Demnach sind „pauschale“, in ihren Auswirkungen nicht begrenzte, Bürgschafts- und Leistungsermächtigungen grundgesetzwidrig (Rn. 127). Daher dürfen (Rn. 128) „keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem, wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind.“ Welche Tragweite dieser Satz hat, und wann „Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten“ gegeben wäre, dürfte von erheblicher Bedeutung für den zweifellos als dauerhaft vorgesehenen ESM werden.

Unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen“ sind nach Rn. 125 des Urteils verfassungswidrig, kämen in ihrer Wirkung einer Entäußerung der Haushaltshoheit (und damit einer Verletzung von Art. 38 GG) gleich. Spannend dürfte werden, was das für Art. 136 Abs. 3 AEUV und für den ESM heißen wird. Im ESM-Vertrag ist vorgesehen, dass dieser selbst ohne Zustimmung irgendeines Parlaments über die Erhöhung seines Kapitals beschließen können soll. Wenn aber für jede Kreditvergabe größerer Mechanismen wie des EFSF zuvor die konstitutive Zustimmung zumindest des Haushaltsausschusses des Bundestags eingeholt werden muss, dürfte auch die im ESM-Vertrag vorgesehene Entscheidungsweise über dessen Kapitalerhöhungen am Parlament vorbei von Karlsruhe in der Form nicht durchgelassen werden, wenn der ESM nicht aus anderen Gründen bereits ganz untersagt werden sollte.

In Rn. 105 untersagt das Urteil ausdrücklich Mechanismen, in denen die Bundesregierung „in erheblichem Umfang Gewährleistungen, die zur direkten oder indirekten Vergemeinschaftung von Staatsschulden beitragen,“ ohne jeweilige konstitutive Zustimmung des Bundestags (hier nicht nur einfach nur des Haushaltsausschusses des Bundestags) gewähren könnte. Damit dürften solche Eurobonds, bei welchen sich die Staaten der Eurozone gesamtschuldnerisch gemeinsam verschulden würden, zumindest wenn es um größere Beträge gehen würde, verfassungswidrig sein. Da im EU-Primärrecht keine ausdrückliche Ermächtigung für Eurobonds formuliert ist, gehen wir davon aus, dass man diese auf die Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will.

Nach Rn. 135 ergibt sich auf Grund des Demokratieprinzips, solange Gewährleistungsübernahmen nicht bereits betragsmäßig unbegrenzt (und damit nach Rn. 125 verfassungswidrig) sind, nur insoweit eine Obergrenze, wie im Eintrittsfall die Gewährleistungen sich so auswirken würden, dass die Haushaltsautonomie „für einen nennenswerten Zeitraum“ „praktisch vollständig leer liefe“. Die Einschränkung der Haushaltsautonomie allein reicht nach Rn. 135 des Urteils für eine Verletzung des Demokratieprinzips nicht aus. Es kommt nach Rn. 135 auch nicht auf das Zahlenverhältnis zwischen den Gewährleistungsermächtigungen und den größten Haushaltstiteln eines Jahres an. Auch Folgen solcher durch den Bundestag eingewilligten Gewährleistungen wie Steuererhöhungen, Kürzungen anderer Staatsausgaben und Erhöhungen des Zinssatzes, den Deutschland auf seine Schulden zahlen muss, wären hinzunehmen, solange diese Lasten „noch refinanzierbar“ wären für Deutschland. Wenn eine Refinanzierung der Lasten nicht mehr in vollem Umfang möglich wäre, würde das bedeuten, dass Deutschland nicht mehr in der Lage wäre, alle seine Schulden pünktlich zu bedienen. Das wäre nichts anderes als ein Staatsbankrott. Die Übernahme von Gewährleistungen in einer solchen Höhe, dass Deutschland dadurch in den Staatsbankrott geraten würde, wäre also unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1+2 GG. Es fällt auf, dass Rn. 135 nur die Zahlen von Griechenland-hilfe und EFSF addiert, nicht aber die vom EFSM und von der deutschen Bankenrettungsinstitution Soffin.

Zur Höhe der Beweisanforderungen sagt Rn. 102 bzgl. des Leerlaufens der Haushaltsautonomie:

Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs 1 GG kommt daher in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.“

Wir nehmen an, dass für die Frage, ob die Gewährleistungsverpflichtungen so hoch sind, dass Deutschland selbst der Staatsbankrott (oder schlimmer noch die Staateninsolvenz im Rahmen des ESM) droht, ähnliche Beweisanforderungen zu stellen sind. Nämlich zu beweisen, dass offensicht-lich eine Gefahr (nicht nur ein winziges Risiko) des Eintretens einer solchen Situation besteht.

Diese Frage kann aber dahin stehen, da der ESM als ein dauerhafter Mechanismus konstruiert ist.


Urteil vom 07.09.2011 vermied (noch) Entscheidung über Vereinbarkeit der Kreditauflagen mit Grund- und Menschenrechten

Es fällt auf, dass das Urteil vom 07.09.2011 nicht auf die Frage eingeht, ob es mit dem Grundgesetz (darunter vor allem mit dem Sozialstaatsgebot, dem grundrechtsgleichen Wahlrecht und der Menschenwürde) oder auch mit den universellen Menschenrechten (wobei hier besonders der Uno-Sozialpakt mit seinem für Deutschland dichtesten Netz sozialer Menschenrechte von Bedeutung wäre) verletzt sind dadurch, dass Deutschland selbst in die Lage kommen könnte, Hilfen aus diesen Mechanismen zu beantragen, und Deutschlands Einwohner dann selbst die Folgen der Kreditauflagen zu Lasten der Verwirklichung ihrer sozialen Grund- und Menschenrechte zu spüren bekämen. Das dürfte daran liegen, dass das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, dass die bisherigen Mechanismen von Griechenlandhilfe und Euro-Rettungsschirm selbst im vollständigen Gewährleistungs- bzw. Kreditausfallsfalle nicht so hoch wären, dass Deutschland selbst zu einem Fall für diese Mechanismen würde. Und diese sehr hohe Schwelle zum Eingreifen des Bundesver- fassungsgerichts wurde im Hinblick auf die Demokratie festgestellt; entsprechendes dürfte für das grundrechtsgleiche Wahlrecht gelten. Das sagt aber noch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht es sich damit verbaut hätte, auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin doch schon wesentlich eher einzugreifen, wenn etwa die Kosten des bisherigen Rettungsschirms unter Verletzung der Grundrechte auf Eigentum (Art. 14 GG) oder des Gleicheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) oder auch der sozialen universellen Menschenrechte verteilt würden.

Außerdem sagte das Urteil vom 07.09.2011, dass das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) durch die Griechenlandhilfe und den bisherigen Euro-Rettungsschirm (EFSM und EFSF in seiner bisherigen Größe) noch nicht verletzt sei. Das könnte bei der Ende September 2011 vorgesehenen Zustimmung zur Erhöhung des EFSF und beim ESM schon ganz anders aussehen.

Dass das Bundesverfassungsgericht am 07.09.2011 auf die Gefahr, dass soziale universelle Menschenrechte durch die Höhe der Kosten für den bisherigen Rettungsschirm und daraufhin erfolgende Sparmaßnahmen verletzt werden, nicht näher eingegangen ist, dürfte auch daran liegen, dass vermutlich keine Verfassungsbeschwerden vorliegen, die wirklich substantiiert darlegen, dass eine Aufbringung der Mittel für den bisherigen Rettungsschirm zwangsläufig zu solchen Sparmaßnahmen führen würde, welche soziale Menschenrechte verletzen. Und auf zu erwartende Menschenrechtsverletzungen durch Kreditauflagen im Rahmen des Euro-Rettungsschirms müsste das Gericht erst dann eingehen, wenn eine persönliche Betroffenheit dadurch wahrscheinlich wäre, dass eine offensichtliche Gefahr, dass Deutschland selbst akute Liquiditätsprobleme bekäme und damit zum Kandidaten für den Rettungsschirm würde, hinreichend substantiiert dargelegt würde.

Was wird aus Prof. Dr. Kerbers Befangenheitsantrag und seiner Beschwerde beim EGMR nach dem Urteil vom 07.09.2011 ?
Vor der Urteilsverkündung ging noch die Presse, dass Prof. Dr. Kerber von der Denkfabrik Europolis, der zusammen mit 55 Unternehmern geklagt hat, einen Befangenheitsantrag gegen den Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Di Fabio gestellt hat, um klären zu lassen, ob dieser wegen zahlreicher öffentlicher Vorträge zum Thema Euro-Rettungsschirm für das Verfahren befangen ist. Außerdem haben Prof. Dr. Kerber und die 55 Unternehmer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) des Europarats Beschwerde über das Bundesverfassungsgericht eingereicht, weil sie der Rechtsauffassung sind, dass verfahrensrechtliche Garantien zu ihren Lasten verletzt worden seien.

Für die Frage der Befangenheit dürfte auch von Bedeutung sein, ob die Vorträge bezahlt, also nebenberuflich, oder rein ehrenamtlich gewesen sind (§18 Abs. 1 Nr. 2 BverfGG). Die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung allein begründet keine Befangenheit (§18 Abs. 3 Nr. 2 BverfGG).

Und es könnte von erheblicher Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt der Befangenheitsantrag gestellt worden ist; sollte er erst nach der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 gestellt worden sein, so dürfte er erheblich geringere Chancen haben, als wenn er schon davor gestellt worden sein sollte.


§93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG ist eine Quelle fortwährender Mißverständnisse, weil diese Vorschrift es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das soll eigentlich eine Arbeitsentlastung sein, damit genug Zeit für die Behandlung der zulässigen Klagen bleibt. Immer wieder jedoch fühlen sich Kläger gleichheitswidrig (Art. 3 GG) benachteiligt. Das schadet auf die Dauer dem Vertrauen in das Gericht. §93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG verpflichtet aber nicht auf die Nicht-Begründung einer Nichtannahme, sondern ermöglicht diese nur. Wir meinen, das Gericht sollte im eigenen Interesse freiwillig bei jeder Nichtannahme wenigstens stichwortartig angeben, woran es liegt (z. B. „persönliche Betroffenheit nicht hinreichend dargelegt“, „Rechtsfortbildung nicht dargelegt“, „Rechtsfrage … schon entschieden in Urteil … und keine hinreichende Darlegung, dass eine nochmalige Entscheidung über die gleiche Rechtsfrage erforderlich wäre“).

So könnte man z. B. bei der Klage von Prof. Dr. Kerber einen Anfang machen, damit verständlich wird, auf Grund welcher Maßstäbe über die Klagen der 5 Professoren und über die von Dr. Gauweiler, nicht aber über seine, im Pilotverfahren geurteilt wurde.

Urteil lässt weiter offen, ob das EUStabG ein Zustimmungsgesetz ist 

Was im Urteil vom 07.09.2011 fehlt, ist eine klare Aussage, um was für ein Gesetz es sich beim EUStabG handelt. Vieles spricht dafür, dass es sich ausschließlich um eine Bürgschaftsermächtigung handelt. Das würde auch zu dem Text in Nr. 18 der Liste der für 2011 zu erledigenden Verfahren passen ebenso wie zur Debatte in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011. Dort hatte Prof. Dr. Schachtschneider gesagt, der EFSF sei rein privatrechtlich begründet worden. Und mindestens ein Bundestagsabgeordneter hat in der Verhandlung die Auffassung vertreten, ein Zustimmungsgesetz sei erst für einen dauerhaften Mechanismus wie den ESM erforderlich, nicht aber für einen zeitlich befristeten wie den EFSF.

Angesichts der Tragweite der Rahmenvereinbarung zwischen der EFSF-Zweckgesellschaft und den Staaten der Eurozone und der Härte der Auflagen der Troika zu den EFSF-Krediten spricht aber auch vieles dafür, dass derart weitgehende Regelungen nicht ohne Zustimmungsgesetz in Kraft treten dürfen, bzw. dass diese bei Fehlen eines erforderlichen Zustimmungsgesetzes allein privatrechtlicher Natur sind, auch die Rahmenvereinbarung, und auch die Auflagen zu den EFSF-Krediten. Das wäre für die betroffenen Bevölkerungen von Griechenland, Irland und Portugal entscheidend, denn wenn die an ihre Staaten gerichteten politischen Auflagen rein privatrechtlicher Natur wären, dann hätten sie auch nur einen privatrechtlichen Rang unterhab aller nationaler Gesetze, sodass man mit diesen Auflagen keine Befugnis hätte, gesetzliche Entscheidungen anzuordnen, auch keine haushaltsgesetzlichen. Auch wenn man Griechenland schon wie ein Protektorat auf einer Privatveranstaltung der Weltwirtschaft namens „Weltwirtschaftsforum“ in Davos in 2011 damit vorgeführt hat, dass sich das Land die Aufnahme der Schuldenbremse in die Verfassung diktieren lässt.

Dass gültige Verfassungsbeschwerden erst nach der vollständigen Zustimmung des Parlaments eingereicht werden können, ist unstreitig. Bei normalen Gesetzen, zu denen auch reine Bürgschaftsermächtigungen gehören, egal wie hoch diese sind, dürfen sie überdies erst nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt eingereicht werden (sowie, wenn ein anderer Rechtsweg als direkt zum Bundesverfassungsgericht gegeben ist, natürlich erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs). Bei Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen hingegen muss die Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf den völkerrechtlichen Vertrauenschutz vor Verkündung im Gesetzblatt eingehen.

Jetzt haben die 5 Professoren ihre Verfassungsbeschwerden nach Verkündung eingereicht und Dr. Gauweiler vorher. Wenn das EUStabG eine reine Bürgschaftsermächtigung ist, dann hätte das Bundesverfassungsgericht nur über die EUStabG-Klage der Professoren entscheiden dürfen, im Falle eines Zustimmungsgesetzes nur über die von Dr. Gauweiler.

Es wurde am 07.09.2011 jedoch materiell-rechtlich entschieden bzgl. des Zustimmungsgesetzes zum EUStabG über die Verfassungsbeschwerden der 5 Professoren und von Dr. Gauweiler.

Das lässt verschiedene Deutungen zu, das Gericht kann die Frage, ob das EUStabG ein Zustimmungsgesetz ist, jedenfalls nicht übersehen haben.

Wir halten die Deutung für am wahrscheinlichsten, dass bei Gesetzen, die nicht erkennen lassen, ob sie ein Zustimmungsgesetz sind oder nicht, gültige Verfassungsbeschwerden nun sowohl vor als auch nach Verkündung eingereicht werden können. Diese Auffassung ist natürlich mit erheblichen Ungewißheiten verbunden, da es durchaus sein kann, dass das Bundesverfassungsgericht solch eine Lockerung seiner Rechtsprechung bzgl. der Zulässigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung her noch an weitere, im Urteil nicht genannte, Voraussetzungen knüpfen will.

noch mehr deutsche Steuergelder für menschenrechtsverletzende Auflagen

Durch die Unklarheit, um was für eine Art von Gesetz es sich beim EUStabG handelt, obwohl diese Rechtsfrage entscheidungserheblich war und von der Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing in deren Verfassungsbeschwerde aufgeworfen wurde und damit dem Gericht bekannt war, werden nun Ende September Bundestag und Bundesrat weiterhin ebenfalls nicht wissen, ob das EUStabG als eine reine Bürgschaftsermächtigung zu qualifizieren ist, oder als ein Zustimmungsgesetz, oder auch als eine Kombination von beidem. Die Abgeordneten werden weiterhin nicht mit Sicherheit wissen, ob sie mit dem Gesetz nicht zugleich auch der Rahmenvereinbarung und der Errichtung der Zweckgesellschaft zum EFSF zustimmen – zumal der Entwurf zur Neufassung des EUStabG noch deutlich mehr auf diesen Mechanismus eingeht als die bisherige Fassung, und nun in das EUStabG auch die Verpflichtung auf strenge Auflagen (im Sinne einer iwf-artigen, die Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten systematisch ignorierenden Strenge) aufnehmen will.

Also: Die Mehrheit der deutschen Parlamentarier in Bundestag und Bundesrat wird am 29. und am 30.09.2011 aller Voraussicht nach der Finanzierung eines Mechanismus zustimmen, welcher dann auch mit einfach-gesetzlichem Segen systematisch Menschenrechtsverletzungen mit seinen Kreditauflagen betreiben würde. Und sie werden dann noch nicht einmal wissen, ob sie nur den Gewährleistungsermächtigungen oder dem Mechanismus mitsamt Verpflichtung auf eine psychopathische (im Sinne eines pathologischen Mangels an Mitgefühl) iwf-artige Strenge, wie sie im Jahr 1988 der damalige IWF-Mitarbeiter Davison Budhoo in seinem Kündigungsschreiben so deutlich beschrieben hat, zugestimmt haben werden.

Das ist unsere Einschätzung zum Urteil vom 07.09.2011.

Sehen Sie nun noch das Interview mit Prof. Dr. Hankel im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts am Tag der Verkündung. Wir bitten die Tonqualität zu entschuldigen, da wir an dem Tag technische Probleme mit unserem Richtmikrofon hatten.

Urteil vom 07.09.2011

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110907_2bvr098710.html

offener Brief von Davison Budhoo

http://www.naomiklein.org/files/resources/pdfs/budhoo.pdf

Bericht von Unser Politikblog zur mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011

http://unser-politikblog.blogspot.com/2011/07/eindrucke-vom-pilotverfahren.html

konsolidierte Fassung des AEUV auf deutsch

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:de:PDF

Artikel der Welt zum Befangenheitsantrag von Prof. Dr. Kerber und zu dessen Klage beim EGMR

http://www.welt.de/politik/deutschland/article13566246/Verfassungsrichter-soll-bei-Euro-Klage-befangen-sein.html

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Politik geht anders!

Aufruf zum Kongress in Tollense  – 100 engagierte Köpfe für einen Neubeginn von Staat und Gesellschaft Weiterlesen

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