GEZ-Nein Danke ! – LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14

T Shirt GEZ Nei DankeDSC04041nicht nur interessant für GEZ Abgezockte, sondern generell interessant. Wir erinnern uns an die immer wieder ungültigen Vollstreckungsersuchen, welche mittlerweile sogar von den Vollstreckungsbehörden selbst abtarnend maskiert worden sind. Letztere treten immer häufiger in die Gläubigerrolle ein und nehmen so den Menschen das Mittel, daß man gegen diese illegale Praxis vorgehen kann. Nur eine Frage der Zeit, bis diesem faschistoidem Treiben endgültig der Hahn zugedreht werden wird. Das Tübinger Landgericht nun mit einem neuen Beschluß, der die Abzocker nach dem Urteil im vergangenen Jahr nochmals in ihre Grenzen verweist. Die Luft wird langsam dünn für das zusammengeschweißte und unseelige Konglomerat aus  Beitragsservices, Landesrundfunkanstalten, Vollstreckungsbehörden, Gerichtsvollziehern, Justiz, Politik und Co…. – Das Urteil ist mit Leitsatz ausgestattet und daher nicht nur für Baden Würtemberg interessant.

Vollzitat:

Leitsätze

Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.

Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, unzureichende Gläubigerangaben in einem Titel (hier: Vollstreckungsersuchen) im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Tübingen vom 8.12.2014 – 21 M 1024/14 – wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers x am AG Tübingen vom 22.5.2014 – DR I 534/14 – wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe

I.
1
Am 15.4.2014 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Tübingen ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio – Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.
2
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden, dass der private Bereich betroffen ist und von welchen Forderungen über das Vollstreckungsersuchen hinaus der Beitragsservice ausgeht. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen – Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.
3
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
4
Am 22.5.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.
5
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 8.12.2014 zurückgewiesen hat.
6
Der Obergerichtsvollzieher hat das Vollstreckungsersuchen so verstanden und schriftlich festgehalten, wie wenn der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Gläubiger wäre, dessen Daten auf dem Ersuchen angegeben und mit dem die Korrespondenz geführt wurde. Auch in seiner Zahlungsaufforderung und Zustellungsurkunde ist der Beitragsservice als Gläubiger angegeben, ebenso in der Eintragungsanordnung. Auch seine Kostenrechnung ging an den Beitragsservice und wurde von diesem nicht gerügt.
7
Im Verfahren vor dem Amtsgericht meldete sich ebenfalls zunächst der Beitragsservice und bat um Fristverlängerung, da Unterlagen zur Stellungnahme an den SWR weitergeleitet worden wären. Auf diesem Schreiben ist – ohne dass auch nur irgendwo im Kopf der Südwestrundfunk erwähnt wäre – von „unserem Ersuchen“ die Rede.
8
In der Folgezeit meldete sich dann der SWR (Anstalt des öff. Rechts) und wies darauf hin, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig und die Gläubigerbezeichnung im Rubrum dahingehend zu ändern sei, wie oben im Rubrum dieses Beschlusses angegeben. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht hat die beantragte Rubrumsberichtigung verfügt.
II.
9
Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
10
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechts – als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Hierauf hat der SWR auch selbst im Verfahren vor dem Amtsgericht zutreffend hingewiesen.
11
Gläubigerin ist nicht – wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben – ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.
12
Damit führt bereits das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen als Titel und der Eintragungsentscheidung zur Aufhebung und damit zur Begründetheit der Beschwerde. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.
13
Hieran vermag auch die im amtsgerichtlichen Verfahren durch das Vollstreckungsgericht verfügte „Rubrumsberichtigung“ nichts zu ändern. Das Ersuchen als Titel weist nicht den Gläubiger aus, führt auch kein Vertretungsverhältnis an, sondern weist als Gläubiger eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft aus, die nicht Gläubiger ist. Der Titel ist damit unrichtig. Die Neuschaffung eines Titels oder Berichtigung eines Titels steht jedoch allein demjenigen zu, der den Titel geschaffen hat, nicht dem Vollstreckungsgericht.
III.
14
Nachdem die Beschwerde schon aus obigen Gründen erfolgreich war, kam es auf weitere Erwägungen, wie sie im – nicht rechtskräftigen – Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.5.2014 – 5 T 81/14 – dargestellt sind, nicht an. Lediglich der Vollständigkeit halber werden diese Erwägungen, die für sich wiederum zur Begründetheit führen würden, auszugsweise nachfolgend wiedergegeben:
15
„Dieser Fehler (Anm.: Falsche Gläubigerbezeichnung) wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur – ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
16
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
17
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
18
a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).
19
b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich – wie Schreibmaschine und Taschenrechner – Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale,- z. B. Bereich der Nutzungsmöglichkeit, weitere Forderungen über die im Ersuchen erwähnten Forderungen hinaus -, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wären. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.
20
c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.
21
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVr BW) selbst ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Selbst dann, wenn dies (Anm.: Der Versand einfacher Zahlungsbitten ohne Gründe und Rechtsmittelbelehrung, wie im Internet von der Ersuchenden beschrieben) geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom …. (für den Zeitraum ….)“ u.a. „ an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage – auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. …
22
…. Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.
23
Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind – unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin – zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).
24
d) Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Der Bescheid selbst wiederum müsste eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein.
25
Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen – zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden – Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.“
IV.
26
Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Über die beim Bundesgerichtshof anhängige Beschwerde (I ZB 64/14) im oben zitierten Verfahren (5 T 81/14) liegt eine Entscheidung bisher nicht vor. Die Frage nach den Anforderungen an die Bezeichnung des Gläubigers im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist – soweit ersichtlich – bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Quelle:
http://www.justizportal-bw.de
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

 

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17 Kommentare zu GEZ-Nein Danke ! – LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14

  1. Pingback: Runkfunkgebühren sind illegal | freiejournalistenblog

  2. Pingback: „GEZ“ was tun? – Gerichtsurteil Landgericht Tübingen: Beitragsservice-Vollstreckung ist unwirksam | beitragsservice365.info

  3. Kämpfer sagt:

    Bitte um Hilfe ,

    wie antworte ich nun auf dieses Schreiben.

    Seit ca 10 Jahren kämpfe ich schon gegen nicht gerechtfertigte Rückstände von nun ca 650€

    Mittlerweile bekommt sogar meine Freundin schreiben, das sie meine rückstände zahlen soll !? Nur weil sie auf meiner Adresse gemeldet ist.

    binnen zwei Wochen habe ich gelegenheit Stellung zu beziehen.

    seit ca einem Jahr geht das jetzt richtig hin und her
    Zwangsvollstreckung
    Eintragsanordung
    usw.

    ———————–mein letztes Schreiben————————-

    Sehr geehrte Frau ………….,

    mit diesem Schreiben erhalte ich meine Beschwerde (§§793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1,2 ZPO) gegen den Beschluss vom 18.09.2015 5 DR II 770/15 nach § 882c ZPO, mit der Bezeichnung des Schriftstücks B. 18.08.2015, Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1,2 ZPO) aufrecht.

    In meinen vorhergegangenen Widerspruch sowie Beschwerdeschreiben habe ich darauf hingewiesen, dass ich keinen Vertrag mit dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) geschlossen habe und somit keine Forderungen bestehen können.
    Ich berufe mich auf dem letzten Urteil vom LG Tübingen Beschluss vom 9.9.2015, 5 T
    162/15 sowie auf vorhergegangene Urteile weiter unten aufgeführt.
    Bei dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ handelt es sich weder um ein Gesetz, noch ist der Beitragsservice privat. Im Impressum steht ausdrücklich „nicht rechtsfähig“. Etwas „nicht rechtsfähiges“ kann keine Gebühren eintreiben!
    Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist
    unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der
    Forderung.
    Auch rechtliche Legitimation konnte nicht nachgewiesen werden. Die Drohschreiben des „Beitragsservice“ klingen zwar juristisch einschüchternd, rein formell aber entbehren sie jedoch jeder gesetzlichen Grundlage.
    Dazu auch die Tübinger Beschlüsse LG Tübingen Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14
    LG Tübingen, Beschluss v. 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, und auch das Hannover Urteil vom 29.03.2004 – 6A 844/02.
    Darin werden zwingende Voraussetzungen gefordert:
    Die Zustellungen der Bescheide und Mahnungen müssen nachgewiesen werden und vor allem die Vollstreckungsbehörde unterliegt dieser Prüfungspflicht und ist damit gegenüber dem „Schuldner“ zur Schadenersatzleistung verpflichtet, wenn das nicht nachweisbar ist und dadurch dem Beklagten (Schuldner) ein Schaden entsteht.

    In der Verhandlung wurde nachgewiesen, dass der Beitragsservice nur ein Unternehmen ist.
    Der Richter wies den Prozessbevollmächtigten darauf hin, was das denn soll, dem „Schuldner“ jedes Mal unberechtigt eine Zahlungsaufforderung zuzuschicken, da er ja nicht nachweisen kann, ob der Schuldner einen Vertrag mit dem GEZ/Unternehmen unterzeichnet hat.

    Der Prozessbevollmächtigte/Beitragsservice sagte, dass sie staatlich sind, was wiederum der Richter verneinte, da nachgewiesen wurde, dass es nur ein „nicht rechtsfähiges“ Unternehmen ist.

    Gem. BGB 119 sind solche Verträge nichtig und grundsätzlich anfechtbar. BGB steht über dem Bundesrecht. Da aber der Rundfunkbeitrag-Staatsvertrag kein Gesetz und die in den Ländern verabschiedeten „Gesetze“ bloße Willenserklärungen sind und unter dem BGB und HGB angesiedelt sind, können Menschen nicht gegen ihren Willen gezwungen werden. Da die Verwaltungen und der Beitragsservice aber in Täuschungsabsicht behaupten, dass sie Behörden mit hoheitlichen Rechten sind, kann man den §58 und §59 VwVfG heranziehen.
    Auch nach BGB 138 ist ein Vertragsschluss zu Lasten Dritter nicht durchführbar.

    Forderung/ Auftrag:
    Widerspruch stattgeben
    Einstellung des Verfahrens
    ___________________________________________________________

    ———————-um dieses Schreiben hier geht es——————–

    Rundfunkgebühren bzw. -beiträge entstehen nicht nur kraft Gesetzes. sondern
    werden auch kraft Gesetzes fällig, ohne das es eines Festsetzungsbescheides
    bedarf (§§ 1; 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 4 Abs. 1, Abs. 3 Rundfunkgebühren-
    Staatsvertrag (RGebStV), § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
    a.F. sowie §§ 2 Abs. 1; 7 Abs. 1, Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
    n.F.). Dementsprechend enthalten § 7 Abs. 5 RGebStV und § 10 Abs. 5 RBStV
    ausschließlich Regelungen zur Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren
    bzw. -Beträge. Originäre Beitragsbescheide gibt es nicht und kann es nach der
    Konzeption der Rundfunkstaatsverträge über die Gebühren- und Beitragserhebung
    auch nicht geben.

    Nachweise über eine Zustellung von Festsetzungsbescheiden werden nicht
    benötigt, da eine förmliche Bekanntgabe der Bescheide nicht erforderlich ist.
    Weder ist die förmliche Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten im
    Allgemeinen noch die Zustellung von Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsbescheiden im Besonderen gesetzlich angeordnet. Die Zustellung von
    Festsetzungsbescheiden ist daher weder Wirksamkeits- noch Vollstreckungs-
    Voraussetzung und daher im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.
    in diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015, Aktenzeichen: I ZB 64/14.
    Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen wird vom Gläubiger bestätigt und ist für die Vollstreckungsbehörde verbindlich. Die Verantwortung für
    die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung trägt der Westdeutsche
    Rundfunk als Gläubiger.
    Die Zuständigkeit der Stadt Gelsenkirchen richtet sich nach den Bestimmungen
    des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. Gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
    VwVG NRW in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 4 Nr. 25 a der Verordnung zur Aus-
    führung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden rückständige Rund-
    Funkgebühren von der Vollstreckungsbehörde der Gemeinde beigetrieben.
    lm Auftrag
    ……………….
    —————————————————————————————————-

    Ich Hoffe hier ist jemand der mir weiter helfen möchte kann
    Danke.

  4. Pingback: GEZ Nein Danke! Dachverband der Inkassounternehmen | Krisenfrei

  5. zu 1. Das Tübinger Urteil vom 08.01.2015 wurde durch BGH Beschluß nicht aufgehoben es ist nach wie vor existent als Gegenargumentation!

    zu 2. Ich habe auf dem Beschluß keinerlei Unterschrift gesehen, man hat die Namen lediglich eingedruckt. Wie das Original aussieht weiß ich nicht, müßte man per Akteneinsicht schauen. Garantiert unterschreibt keiner nach Formerfordernis (Vorname, Familienname) ob es rechtsgültig gesiegelt ist, ist aus der Onlineversion auch nicht zu erkennen. Nach den AGB der Treuhandverwaltung ist es auch nicht ungültig weil ja andere Richter offenbar unterschrieben haben sollen. Ich erkenne nicht das Verhältnis der Schiedsrichterabstimmung aus dem Dokument.

    Es nehmen an einem Beschluß immer mehrere Richter teil. Unterschreibt einer nicht, dann hat er Zeit das nachzuholen.

    Der GV hat keinerlei Rechte mehr, bitte hier schauen:
    http://netzwerkvolksentscheid.de/wp-content/uploads/2014/08/gvo-alt-neu-auszug.pdf

    zu 3. geben Sie mir mal die Randnummer aus dem Beschluß durch, nach welcher der BGH den RBStV außer Kraft gesetzt haben will…

    Danke und zu einer Rechtsberatung sind wir nicht befugt. Beachten Sie bitte, daß es hier um Hilfe für Betroffene von selbst Betroffenen geht.

  6. Danny sagt:

    Ohen lange texte zu verfassen, frage und antwort bitte kurz und rechtlich korrekt! 🙂

    22 Juli Gerichtsvollzieher wegen „GEZ“ vor der tür. Zurückgewiesen wegen LG Tübingen 5 T 296/14

    gegenargument ist dessen „aufhebung“ durch BGH Urteil vom 11.06.15 I ZB 64/14

    nun hab ich gesehen das es aber nicht das LG Tübingen 8.1.2015 5 T 296/14 aufhebt, sondern nur die vorrangehende UrteileAG Nagold, Entscheidung vom 06.03.2014 – 4 M 193/14 –
    LG Tübingen, Entscheidung vom 19.05.2014 – 5 T 81/14 –

    FRAGE1: ist damit auch das urteil vom 8.1. rechtsunwirksam?
    FRAGE2: ist das BGH Urteil vom 11.06.15 I ZB 64/14 wegen fehlender unterschrift des richters überhaupt rechtskräftig?
    FRAGE3: da der rundfunksstaatsvertrag vom BGH als rechtswiedrig erklärt wurde und ein neuer vertrag zum 1. Januar 2016 in kraft tritt, macht das nicht von vornherrein alle forderungen vorrangehender folge rechtsunwirksam?

    ps. ich finde in allen foren wird zu viel geschafelt, was uns nur weiter hilft ist etwas wirklich rechtlich konkretes und nichts populistisches, nur somit können wir erfolg haben, grund man verliet einfach den überblick. danke! 🙂

  7. Hallo Mursel,

    Sie können die Staatsangehörigkeit nach StAG feststellen lassen, wenn keiner Ihrer entfernteren Vorfahren (z.B. Großvater oder Urgroßvater) Deutscher gewesen ist. Mal schauen, ob da in der früheren Verwandtschaft jemand war, der die Staatsangehörigkeit in einem der 26 Bundesstaaten des Kaiserreichs hatte. Vielleicht kam auch jemand aus einer Kolonie / Schutzgebiet des Kaiserreichs, dann hätte er die unmittelbare Reichsangehörigkeit nach RuStAG 1913.

    Das StAG ist im Übrigen das RuStAG, nur eben von der Verwaltung abgeändert und für Bundesbürger geltend.

    Wenn also in der Vorfahrenlinie niemand ist, der da in Frage kommt ist es immer noch besser, wenn man die „deutsche Staatsangehörigkeit“ nach StAG bekommt. Die Bundesstaatler wollen die eigentlich überhaupt nicht haben, bekommen sie aber in Rechtstäuschungsabsicht der Verwaltung mit aufgedrückt und widersprechen dieser in aller Regelmäßigkeit. Trotzdem ist man mit letzterer auf jeden Fall rechtlich besser gestellt als ein Personalausweisträger ohne Staatsangehörigkeitsausweis, welcher lediglich staatenlos gehalten wird und nur mindere Personenrechte besitzt, bzw. im Personenstand Sache, juristische Person MAX MUSTERMANN ohne Menschenrechte gehalten wird. Hier wurde durch Rechtstäuschung die Person mit dem Menschen verschmolzen (die Vereinigungsfreiheit umgangen) Das passiert mehr oder weniger freiwillig und unter Täuschung, indem man einen Personalauswewis beantragt. Das ist sozusagen die Clubkarte und Legitimation der Treuhandverwaltung die Leute ausplündern zu dürfen, sich also ihren Regeln (AGB) zu unterwerfen. Man hat sich damit zur Firma (der Name ist die Firma §17 HGB) gemacht. Natürliche Personen besitzen einen „Familiennamen“. Der „Name“ ist der juristischen Person vorbehalten auch, wenn man uns in den Verwaltungen immer wieder was anderes zu erzählen versucht.

    Ich empfehle jedem Leser oder Leserin mal die Probe aufs Exempel zu machen und sich von der Meldestelle mal die Antragsunterlagen zum Personalausweis und die dazu gemachten Eintragungen im Computer in Kopie aushändigen zu lassen. Das wird fast keinem gelingen. Die sitzen da drauf, wie die Glucke auf dem Ei. Warum nur? Wer sowas hat, spielt uns das gerne mal mit geschwärzten Namen zu.

    Wir haben das bereits mehrfach versucht und ich kenne niemanden, der diese Anträge in Kopie bisher ausgehändigt bekommen hat. Hier wird also ganz bewußt gemauert. Keiner weiß genau, welchen Vertrag er in Wirklichkeit mit der Treuhandverwaltung eingegangen ist und was er da wirklich unterschrieben hat. Ein absolutes NoGo im Vertragsrecht nach BGB. Aber das interessiert die absolut nicht. Es gilt also diesen Zustand der Zwangsvereinigung rückgängig zu machen und den Personenstand zu bereinigen, weil man ansonsten voll ausgeliefert ist.

    Wenn man also z.B. beim IStGH (Internationalem Strafgerichtshof) klagen will, muß der Bundesbürger nachweisen, daß er Deutscher mit oder ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist (Staatsangehörigkeitsausweis mit Haager Apostille für den Rechtsverkehr mit Den Haag), weil er nur so als Mensch gegen Menschenrechtsvereletzungen klagen kann und ein Aktenzeichen bekommt. Geht man als Bundesbürger hin, geben die einem kein Aktenzeichen, weil man ja mit der Person vereinigt worden ist und nun als Sache gilt. Freiwillige Sklaverei…. Staatsanghehörigkeitsausweis ist also nichts anderes als der Nachweis, daß man wieder Mensch MIT einer Person (natürlicher), nicht identisch mit ihr sein darf.

    Ich empfehle also jedem sich damit zu beschäftigen was ist eine Person und was ist ein Mensch…

    Zum Schluß noch die Bemerkung, es bedarf nicht unbedingt des Staatsangehörigkeitsausweises um Souverän zu sein. Viele machen im Rahmen der sogenannten Freemanbewegung auf Mensch. Das heißt sie stehen nicht im Gesetz sondern vor dem Gesetz. Ist aber sehr sehr schwer sich damit durchargumentieren zu wollen, da die Richter IMMER versuchen ebenfalls in Rechtstäuschungsabsicht den Delinquenten ins Personenrecht zu bekommen. Menschen kann er nichts sagen, die sind für ihn tabu, wenn er kein staatlicher Richter ist. Und da gibt es bei uns hier keinen einzigen mehr! Kleinste Fehler in der Argumentation katapultieren einen zurück ins Personenrecht der Treuhandverwaltung. Deshalb empfehle ich da jedem der das macht den Gelben Schein zur Sicherheit in der Rückhand zu halten, damit man sich wenigstens dann auf seinen Personen, Gebiets und Rechtsstand des RuStAG 1913 berufen, also den „Stillstand der Rechtspflege“ herbeiführen kann. (Siehe auch BGBEG Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 50)

    Der Mensch hat über sich nur Gott, also den Schöpfer und seinen eigenen Geist und sein eigenes Sein. Diese sind ausdrücklich durch Menschenrecht und auch durch die Gesetzgebung der Treuhandverwaltung geschützt. Diese bekennt sich nämlich dazu, daß das Völkerrecht und Naturrecht Bestandteil ihrer Gesetzgebung ist. GG

    und

  8. Mursel sagt:

    Tolle Kommentare. Ich stehe noch ziemlich am Anfang und deshalb habe ich auch eine ganz persönliche Frage gerne auch an Klaus der Töpfer:

    Meine Eltern stammen aus Ungarn und sind 1969/70 aufgrund der politischen Situation geflohen und haben somit (laut Aussage meiner Mutter) die Staatsangehörigkeit verloren. Ich bin dann später hier in Deutschland geboren besitze eine Geburtsurkunde und war somit äh weiß ich nicht Deutscher? Meine Eltern sind dann später auch Eingebürgert worden.

    Die Frage die mich nun beschäftigt ist: Ich würde gerne auch Souverän per Gesetz sein und kann mich ja nicht auf dieses RuStaG berufen. Ist das dann für mich perse hinfällig gibt es Möglichkeiten für mich und eben sehr viele Freunde und Bekannten die durch unsere Gespräche „aufwachen“?

    Lieben Dank und freue mich auf baldige Antwort Mursel aus Baden-Württemberg

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  10. spöke sagt:

    klaus der Töpfer:

    Ich kann ihnen bei all ihrem geschriebenen zu 150% nur beipflichten.

  11. Wenn Sie RuStAG – Deutscher sind, sind Sie kein Reichsbürger sondern Sie sind ausgestattet mit der Staatsangehörigkeit eines der 26 Bundesstaaten. Sie sollten sich also im Klaren darüber sen, daß es nicht darum geht Hitlers Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, welche ihnen die Treuadverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes BRD gerne verklickern will, sondern seine angestammte der Bundesstaaten im Personen-, Rechts- und Gebietsstand RuStAG 1913 sichern zu wollen. Ein himmelweiter Unterschied. Die er BRD begründet sich auf der Verordnung Hitlers aus dem Jahre 1934, das sollte man nicht vergessen, wenn man einer solchen Täuschung unterliegt.

    Ich kenne kein legitimes Reichsamt und Reichsausweis und Reichsführerschein. Fallen Sie nicht auf irgendwelche Rattenfänger rein…

    Informieren Sie sich besser auf http://gelberschein.info

    Es gibt etliche selbst ernannte Reichsregierungen und man sollte höchst vorsichtig sein, denn die basieren alle auf nicht legitimer Selbstermächtigung und nicht wenige sind von entsprechenden Stellen ganz bewußt gesteuert oder geduldet und läßt sie einfach gewähren, damit man frisch Aufgewachte in die Nazisackgasse (Nasosackgasse) laufen läßt.

  12. Mikaelis sagt:

    An Klaus der Töpfer. …..ok. soweit bin ich jetzt auch gekommen und habe dies so verstanden. Habe heute Anträge auf einen Reichsausweis, Reichsführerschein und aus dem Reichsamt 100% ig richtigen Staatsangehörigkeitsausweis gestellt und diese Ausführung wäre die einzige richtige Ausführung, in der die deutsche Staatsangehörigkeit steht, da ich diese bis 1874 nachweisen kann. Diese Dokumente sind rechtmäßige Dokumente. Damit kann ich dann meinen Personalausweis theoretisch abgeben und werde so zu einer natürlichen Person und souverän!!! gegenüber Gez und diesem ganzen Schwindel BRvD GmbH. Zumindest kann ich gerichtlich als Mensch auftreten, da alle Ämter Behörden und staatl.Institutionen eh als GmbH in der UPIK Liste geführt werden. Somit gilt Handelsrecht, zudem übrigens auch der Beitragsservice (GEZ) gehört. Nur das sollte jeder Deutsche im Sinne der Staatsangehörigkeit wissen und es wird Zeit, daß dies die Runde macht. Bin nicht rechtsorientiert. Nur Deutscher mit stolz Deutscher (Reichs) Bürger zu sein.

  13. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Dokument, was Ihnen lediglich bescheinigt, daß Sie „deutscher Staatsangehöriger“ sind. Nicht mehr und nicht weniger. Er bescheinigt oder bestätigt Ihnen nicht eine Staatsangehörigkeit. Deshalb steht auch drauf Zitat „XYZ ist deutsche/r Saatsangehörige/r“ Es gab davon 3 Staatsangehörigkeiten. Die in den 26 Bundesstaaten des Kaiserreichs (RuStAG 1913), die in den Schutzgebieten (Reichsangehörigkeit oder unmitttelbare Reichsangehörigkeit ebenfalls RuStAG 1913) und die, welche Hitler per Verordnung 1934 auf die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) verankert hat. Also, mit dieser stellte er die in dem Bundesstaaten und die in den Schutzgebieten (Kolonien) gleich. Gleichschaltung. Da Verordnungen aber kein Gesetz aushebeln können existiert die Staatsangehörigkeit der 26 Bundesstaaten fort. (Statusdeutsche). Diese glaubhaft zu machen, war bis 1990 absolut kein Problem, man erhielt dann den Ausweis Rechtsstellung als Deutscher oder hat das per Willensbekundung getan.

    Im Moment wird jedoch mit unglaublicher Täuschungsabsicht gearbeitet und man verklickert den Leuten, daß man in den Grenzen von 1937 die Ableitung machen muß (GG Artikel 116.1). Permanent werden jedoch bei jenen Personenstandsfälschungen vorgenommen, welche ihren Nachweis der Abstammung bis vor 1914 zurück machten. Die Ableitungen vor 1937 werden somit vielfach nicht an das Bundesverwaltubngsamt korrekt weitergeleitet. Das ist auch dem Umstand geschuldet, daß es keine genauen Regeluungen dafür gibt, wie die Eintragungen dort durch die beauftragten Verwaltungen in den Kreisen und Städten zu bewerkstelligen sind. Das ist eben Teil dieses Täuschungsplans. Man hat kein Interesse daran, daß man sich auf sein Indigenat und auf seine angestammtemn Rechte besinnen und bverufen kann, das gefährdete das ganze EU-Projekt. Das stünde der momentanen Agenda Geschöäftswerdung der Welt völlig entgegen und daß man die Völker und Stämme auf den EU-Verein (mehr ist das Konstruklt eigentlich nicht) zwangsvereinigen kann. Das stündee einfach der EU-Bürgerschaft, dem 4. Reich oder der Fortführung des 3. Reichs auf europäischem Boden entgegen. Das ist das Problem.

    Normalerweise ginge es auch ohne gelben Schein, ist nur unglaublich schwieriger sich dann gegenüber der Verwaltung durchsetzen zu wollen. Der Gelbe Schein ist momenan das einzige Systemtoul, gegen welches die Treuhandverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes nicht offiziell ankommen kann. Deshalb bleibt ihnen nur die Täuschung, welche man aber gem. BGB 119 für sich als Antragsrteller zur Feststellung, ob man Staatsangehöriger ist oder nicht verwerfen und anfechten kann. Deshalb ist immer anzuraten, daß man mit der Feststellung eine eineindeutige Willenserklärung abgiebt, daß man eben Deutscher im Rechts- und Gebietrsstand 1913 ist und sich als Sachse, Bayer, Preuuße, Würtenberger ect. versteht und auf diesem Gebiets- und Rechtsstand besteht. Selbst hier werden von den Notarkammern inzwischen Empfehlungen herausgegeben, solche Willenserklärungen nicht mehr absegnen zu sollen, bzw. diese zu erschweren. Handlungsempfehlungen und Informationen, welche durch kein Gesetz und keine Verordnung gestützt worden sind. Ein ungehöriger Vorgang welcher uns zudem aufzeigen hilft, wie die Systemträger in der Panik des allgemeinen Erkennens ihrer Täuschung sind.

    Im deutschen Recht ist das Adjektiv unbestimmt und daher nichtig. Man bescheinigt Ihnen also ein Staatsangehöriger zu sein. Die Staatsangehörigkeit haben Sie geerbt und die kann ihnen keiner gegen Ihren erklärten Willen nehmen oder verleihen. Damit relativiert sich jede Auffassung. Im gültigen Recht (nicht geltendem Recht oder im Sinne des Gesetzes) gibt es keine „Auffassung“, denn auch die ist unbestimmt. Gesetze haben lesbar und verstehbar zu sein, weil sie sonst nicht den Sinn eineindeutig erkennmen lassen und somit immer zur Rechtrsunklarheit führen, was in einem „Rechtsstaat“ ein Unding ist. Rechtsauffassungen und Rechtsauslegungen kommen aus dem Besatzerrecht und angelsächsischem Recht, wehalb es heute auch kein Recht mehr geben kann, denn man biegt sich die Auslegung so zurecht, wie man es eben braucht. Ein Spruch und geflügelter Satz unterstreicht das auch, die Firma verliert im Verfahren gegen sich nie….

    Was man mittlerweile auszubauen sucht ist das Recht der Konzerne jederzeit gegen Sie eine Forderung durchsetzen zu können, wenn Sie nicht beweisen können, daß die Forderung nicht rechtens ist. (UCC)). Das wird am deutlichsten wie man es in der GEZ Zahlung betreibt, was meiner Meinung nach nur eine Testphase für später ist. Deshalb ist es wichtig, daß man sich auf seine alten, angestammten, gültigen Gesetze berufr welche einen davor schützen (können).

  14. Mikaelis sagt:

    An Klaus der Töpfer. …..so wie es verstehe, benötigt man den Staatsangehörigkeitsausweis. Allerdings ist der GelbeSchein, so wie er hier auf der Seite durch die Bundesrepublick Deutschland ausgestellt ist und so aufgeführt ist, nicht ganz richtig. Bin der Auffassung, dass er durch die Ausstellung durch die BRvD nicht als rechtmäßiges Dokument anzuwenden ist. Kann dies so richtig sein? Denn nur ein Staatsangehörigkeitsausweis durch Ausstellung des(2.) Deutschen Reiches wäre ein gültiges Dokument. Wenn dem nicht so ist, wäre ich für eine richtige Erklärung sehr dankbar

  15. Pingback: GEZ Nein Danke – Gerichtsverhandlung – Mahnverfahren GEZ | Netzwerk Volksentscheid

  16. Nach keinen daoniliuer, das ist ja das Problemn, denn der §58 und §59 VwVfG spricht dem eindeutig zu wider. Ich kann es mir nur so ereklären, daß man als Mensch, verschmolzen mit seiner Personengesellschaft (juristische Person begründet mit der Beantragung des Personalausweises) nur als Sache betrachtet wird und somit keine Rechte hat.

    Die kann man sich aber holen, wenn man sich in den Rechts- und Gebietsstand des RuStAG 1913 begibt und deutscher Indianer wird. Dann kann man auf die 1871 Verfassung und auf die Gesetze der 26 Bundestaaten zurückgreifen, welche nach wie vor existent (Artikel 5.1, Artikel 6, Artikel 10 und aArtikel 50 EGBGB) und nur vom Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes überdeckt worden sind. Die blättert man so dann ab:

    htpp://gelberschein.info

    Man besinnt sich also auf sein Indigenat, also auf seine Heimath, Abstammung, Gesetze und Verfassung..

  17. daonilier sagt:

    nach welchen gültigen gesetzen können 2 parteien überhaupt einen vertrag zu lasten
    dritter schließen?von welchem verfassungsgemäßen gesetzgeber soll des stammen?

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