GEZ Nein Danke – Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers – Oberlandesgericht München

DSC04041Immer wieder haben wir es bei der GEZ-Zwangsbeitreibung mit s0genannten „Gerichtsvollziehern“ zu tun, welche sich als Amtspersonen ausgeben, sich nicht ausweisen, die Leute oftmals übelst bedrohen, sie in Schuldverzeichnisse eintragen wollen und Haftbefehle gegen Sie erwirken, wenn sie gegen deren unter Umständeen permanenten Erpressungs-versuche standhaft sind. Was sind sie nun wirklich? Gehören sie zum Gericht oder arbeiten sie selbstständig?

Interessant sich dazu mal die GVO (Gerichts Vollzieher Ordnung) anzusehen und mal die alte Fassung mit der neuen vergleichen zu wollen. Hier als PDF Datei abgelegt (GVO Aufhebungen). Nutzen Sie diese für sich ihren Gerichtsvollzieher zu belehren, was er früher mal durfte und was er heute nicht mehr darf. Ganze Passagen hat man weggestrichen und wenn man auch heute die „Eidesstattliche Versicherung“ (EV) umbenannt haben mag und das Kind heute verschleiernd „Vermögensauskunft“ heißt, eine Haft wegen der Verweigerung eine s0lche beim GV ableisten zu sollen, wird durch diesen Beschluß des Oberlandesgerichts München damit nicht durchsetzbarer….

Schulden sind gem. EMRK z.B. nicht mit Haft einziehbar. Niemand kann gezwungen werden, daß man gegen sich selbst Zeugnis ablegen soll. Völkerrecht bricht Bundesrecht, ganz klar!

Die GVO läßt ihnen ja nicht mehr viel Raum und nun das Oberlandesgerichtsurteil dazu, welches eineindeutig klären hilft, daß der GV lediglich mit besonderen Befugnissen ausgestattet, aber nicht die Gewaltenteilung unterlaufen kann. Er ist NICHT Richter und Exekutive in einer Person, wie man immer wieder gegen z.B. die GEZ-Verweigerer zu suggerieren versucht. Jene wissen nur zu gut, daß der GV von ihnen eine Vermögensauskunft abzufordern sucht, welche nichts anderes als eine Eidesstattliche Versicherung darstellt und es in diesem Rechtssystzem des privatisierten Staats und privatisierter Justiz ohnehin nicht mehr geben und von ihm nicht abgefordert werden kann. Eine solche darf nur durch einen „Richter“ eingefordert werden und zwar nach eingehender und dezidierter Belehrung über die Folgen eines solchen Eids. Ob es dabei überhaupt noch Richter, zumindest „staatliche und gesetzliche Richter“ gibt, steht dabei auf einem extra Blatt. Ich kenne keinen einzigen Richter, welcher sich auf höfliche Aufforderung sich hoheitlich zu legitimieren als solcher legitimieren will. Warum eigentlich? Was hindert die Damen und Herren Schiedsrichter daran, ihre Bestallungsurkunde vorzeigen zu wollen?

Damit entzieht man nun auch den „Haftrichtern“ die Grundlage Haftbefehle auszustellen, weil man seine Vermögensauskunft beim GV nicht abgeben will.

Ein Gerichtsvollzieher, welcher also bei Ihnen auftaucht und behaupten will, er sei eine „Amtsperson“ oder Bediensteter eines Gerichts begeht einen klaren Rechtsbruch und eine Amtsanmaßung, welche strafrechtlich verfolgbar ist. Auch nach Recht und Rechtssp0rechung der Treuhandverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets…! Er ist nichts anderes als ein erweitertes Inkassounternehmen mit ein wenig mehr Durchgriffsrecht..

OLG München, Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München dazu vom 06.02.2015

https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2013/03874/

Zitat:

Oberlandesgericht entscheidet gegen Gerichtsvollzieher

Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat das Oberlandesgericht München einem Gerichtsvollzieher die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren versagt und einen darauf abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
Der Begriff „Gericht“ in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors.
Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine „Behörde“ im Sinne der genannten Vorschrift, noch „Teil einer Behörde“. Gerichtsvollzieher seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung treten. Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.

Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München lautet: 9 VA 17/12.

Wilhelm Schneider
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen „

Zitat Ende

Was also steht nun drinnen drinnen im Beschluß? Vollzitat:

Oberlandesgericht München: 9 VA 17/12
http://www.monedo.biz/nw/link.php?link=01_02_04_128_23_464B-45-01-EE09F0523BEDA3060F1C44D302DF35B2-DD4E802479B1D9CF557&Text=9%20VA%2017/12

Zitat:
1. Der Antrag des Hauptgerichtsvollziehers X vom 2.10.2012 auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz vom 18.9.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf Euro 500.- festgesetzt.

Gründe:

1. Ein Gerichtsvollzieher ist kein Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts bzw. Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO.

2. Der Begriff “Gericht” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO ist im funktionellen Sinne zu verstehen und erklärt eben nicht, dass ein GVZ ein Beamter sei.

3. Die notwendige sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit ist nicht gegeben. Er handelt zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig, auch wenn er der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors untersteht.

4. Ein Gerichtsvollzieher ist auch weder selbst eine “Behörde” i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO, noch “Teil einer Behörde”.

5. Gerichtsvollzieher sind zwar in die Organisation der Amtsgerichte eingebunden, aber nicht wie andere Beamte.

6. Gerichtsvollzieher treten rechtlich nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung.

7. Gerichtsvollzieher sind als normale Selbständige zu betrachten. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständig Organisationsstruktur, welches sie mit den vereinnahmten Gebühren finanzieren, im Unterschied eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes.

8. Rechte, wie sie Beamte teilweise haben, hat der Gerichtsvollzieher nicht.

OLG München, Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12

1. Der Antrag des Hauptgerichtsvollziehers X vom 2.10.2012 auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz vom 18.9.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf Euro 500.- festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Y. Der Antragsgegner hat die Zulassungsstelle für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz eingerichtet.

Mit Schreiben vom 18.7.2012 beantragte der Antragsteller die Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Der Antrag wurde von der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen.

Dagegen beantragte der Antragsteller mit einem an die Gemeinsame IT-Stelle gerichteten Schreiben vom 2. 10. 2012 die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides. Die Gemeinsame IT-Stelle leitete den Antrag an die Gerichtsabteilung des Oberlandesgerichts München weiter, wo er am 12.10.2012 einging.

Der Generalstaatsanwalt in München als Vertreter des Antragsgegners beantragte mit Schreiben vom 10.1.2013 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7.1.2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Dem Antragsteller wurde abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Ablehnungsbescheid vom 18.9.2012 ist ein Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG. Das Oberlandesgericht München ist gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zuständig. Die Frist des § 26 EGGVG ist gewahrt, da der weitergeleitete Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist bei der Gerichtsabteilung des Oberlandesgerichts München eingegangen ist.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Die Zulassungsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen.

Diese Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, denen die Zulassung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren genehmigt werden kann. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO trifft nicht zu.

Der Begriff “Gericht” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO ist im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich m Rahmen der Rechtsprechung tätig sind – eine Behörde, die – z.B. in Hinterlegungssachen – innerhalb eines bestimmten zugewiesenen Aufgabenbereichs im staatlichen Interesse tätig wird.

Gerichtsvollzieher sind jedoch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, treten Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständig Organisationsstruktur, für deren Finanzierung ihnen ein Teil der vereinnahmten Gebühren zusteht. Damit unterscheidet sich die Stellung eines Gerichtsvollzieher auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes.

Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte zwar sinnvoll sein, doch steht dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen. Der Zulassungsstelle stand kein Ermessen zu. Sie musste den Antrag des Antragstellers zurückweisen.

Kosten, Gebühren, Geschäftswert: § 30 Abs. 1 und 3 EGGVG, § 30 Abs. 2 KostO. (921)“

Zitat Ende

Rechtsbehelf:

Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ist als Hilfe Betroffener für Betroffene zu sehen.

 

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10 Kommentare zu GEZ Nein Danke – Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers – Oberlandesgericht München

  1. O. Baier sagt:

    Vielen Dank für diese Recherche. Ich mache es kurz: es interessiert die GV nicht. Es interessiert die AG nicht. Ich habe es selbst erfahren dürfen. Es juckt die nicht. Sie tragen Dich in das Schuldnerverzeichnis ein. Du verlierst Anspruch auf Dispo, Kredite, Dein Konto wird gepfändet oder oder oder. Nun werden alle sagen, ich brauch kein Geld! Ist auch alles Fiktion. Aber es gibt sehr viele Menschen dort draußen, denen kann man damit die Existenz vernichten! Und hier muss angesetzt werden. Ich verstehe auch die andere Seite, dass es ein Recht geben muss, welches bei Zahlungsverzug oder willkürlicher Nichtzahlung den Schuldner angreift. Und besonders beim Thema GEZ oder ab 2013 „Beitragsservice“ sollten wir uns ALLE einig sein. Diese Verknüpfung von der Wohnung zum TV-/Radiokonsum war und ist nie und nimmer verfassungskonform. Warum haben denn die Länder diesem neuen „Gesetz“ zugestimmt? Ich glaube aus dem selben Grund wie bei Einführung einer Umweltzone. Es bringt Geld in die leeren Kassen. Luftreinhaltungsgründe? Lächerlich. Fast alle Gutachten widerlegen das. So ist es auch beim neuen Rundfunkbeitragstaatsvertrag.

  2. keiner sagt:

    Vielen Dank für all die Arbeit und Recherchen.

    Als GEZ-Geplagter und -Genervter tut man sich wesentlich leichter, wenn man hier und da vorgetrampelte Pfade vorfindet.

    Leider ist der genannte OLG-München-Beschluß in Sachen GEZ nicht hilfreich, sondern im Gegenteil eher kontraproduktiv!

    Denn die Aussage des Beschlusses ist nicht (!) „Ein Gerichtsvollzieher ist kein Beamter“, wie man als GEZ-Leidender gerne lesen würde, sondern:

    „Ein Gerichtsvollzieher ist kein Beamter… im Sinne von“, hier explizit im Sinne der Grundbuchordnung.

    Die Aussage ist also nicht „Ein Gerichtsvollzieher ist kein Beamter“, sondern:

    „Ein Gerichtsvollzieher ist ein anderer Beamter als andere, z.B. die im Amtsgericht, d.h. mit weniger Rechten.“

    oder salopp (nicht ganz korrekt, aber für die Verständlichkeit des entscheidenden Punktes so) ausgedrückt: „Ein Gerichtsvollzieher ist kein vollwertiger Beamter“

    Deshalb wird auch immer in dem Beschluß formuliert „andere Beamte“ und nicht nur „Beamte“ (im Sinne von „im Gegensatz zum Nichtbeamten GV“).

    Punkt 7 („Gerichtsvollzieher sind als normale Selbständige zu betrachten.“) widerspricht zwar meiner Meinung nach dem Beamtensein des GV (das in diesem Beschluß eben nicht grundsätzlich bestritten wird), aber das dürfte lediglich ein „Versehen“ des OLGs sein.

    Daher bleibt – vorerst – nur als Argumentationsgrundlage für „Ein Gerichtsvollzieher ist kein Beamter“ die vor dem Beschluß aufgeführte GVO-Änderung.

    Den Beschluß würde ich jedenfalls dafür nicht heranziehen, da die betreffenden Stellen dies als offensichtliche juristische Falschargumentation werten dürften und der Betroffene ihnen damit die Arbeit „erleichtern“ dürfte.

    Allenfalls könnte man Punkt 7 anführen. Aber vor dem Hintergrund des Kontextes dürften die betreffenden Stellen diesen gesamten Beschluß als „Themaverfehlung“ bei der GEZ-Angelegenheit einstufen und gegen den Betroffenen auslegen.

    Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber das scheint mir ziemlich eindeutig zu sein.

  3. Angus sagt:

    Nur blöd wenn statt des GVs der Vollstreckungsbeamte des Finanzamts kommt weil die Amtshilfe leisten.

  4. Pingback: GEZ - Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers – Oberlandesgericht München - MikeKern's BlogMikeKern's Blog

  5. Halloo Krieger des Lichts,

    Ein Gerichtsvollzieher muß, um hoheitlich als Exekutive handeln zu können selbst Beamter sein. Ist er das? Nein! Auch Richter gibt es nicht. Keine Bestallungsurkunde keine Beamten… Man kann es drehen wie man will, auch wenn das Land Nordrhein Westphalen Wirtschaftsgebiet) denkt Gesetze zu kreieren, es ist und bleibt eine Gesetzesfiktion.

    Mal im Artikel 2 EGBGB schauen, was die als Gesetze bezeichnen… Wir leben nicht in einem Rechtssystem, sondern in einer ausgemachten Täuschung um den Weltkonzern irgendwann und ohne, daß es einer von den Akteuren merkt hinbekommen kann…

    Dank für Deinen Hinweis, die Version der Täuschung hatte ich noch nicht gekannt. Ich habe trotzdem nichts gefunden, daß der GV nach deren AGB die Eidesstattliche Versicherung abnehmen darf, oder habe ich es überlesen?

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  8. Wie passt das mit der neuesten GVO von 20143 zusammen?
    „Die von den Landesjustizverwaltungen beschlossene bundeseinheitliche Neufassung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) tritt am 1. September 2013 in Kraft.“ http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=1049&

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  10. RATB sagt:

    Die BRiD verstößt genau so, wie einst die DDR gegen Völker – und Menschenrecht!
    Kein Wunder bei ihrer verlogenen DDR – „Importware“ Merkel und Gauck!!! Sie waren bereits früher Volksverräter und sind es heute wieder.

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