CETA, Bundesverfassungsgericht: volle Fahrt voraus!

Heute verlautbarten die Medien, daß der Chef des „Bundesverfassungsgerichts“ Voßkuhle in Abwägung zieht, ob die Interessen eines völkerrechtlichen Vertrags (hier CETA –> Legitimierung des UCC = Internationales Handelsrecht) höher wiegen als der Schutz des Grundgesetzes. … – Ein Fall für den sogenannten „Verfassungs“schutz?

 

Was heißt das im Klartext, und das dürfte nun endlich mal DER Augenöffner für all die „Demokraten“ und Schlafschafe sein, welche immer noch nicht kapiert haben wofür dieses „Gericht“ ganz offenbar gut sein soll. Dieses Bundesverfassungsgericht ohne Verfassung (richtiger Bundesgrundgesetzgericht –> zuständig dafür Recht und Grundordnung im Besatzungsgebiet aufrecht zu erhalten und Wächter dieser Grundordnung zu sein) erlaubt sich mal so zwischen Tür und Angel ganz offen Recht und Grundordnung zu Gunsten eines Handelsvertrags ad acta zu stellen…

 

Recht und Grundordnung werden also ausgehebelt, ganz wie es ihm auslegend beliebt. Da darf man die Frage stellen, ob diese roten Apostel und Parteigurus wirklich das erfüllen was ihnen nachgesagt wird oder ob sie nicht der letzte Notanker dieser verkommenen Politik darstellen?

Vor noch nicht all zu langer Zeit wäre so eine Institution, welche unsere Rechte verrät und verkauft als das verfolgt worden was sie ist, als Hochverräter. – schaut man jedoch genauer hin, passiert doch genau das mit den staatenlosen Bundesrepublikanern was passieren muß.  Denn Völker und Stämme von Staatenlosen Juristischen Personen, welche freiwillig ihre Rechte aufgegeben haben werden eben dominiert, weil sie sich ihrer Wurzeln und unveräußerlichen Rechte (brach liegenden Rechte) als auch der völkerrechtlichen Schutzrechte wie HLKO nicht bewußt werden wollen. So wird nach der stillschweigenden Absegnung von Völkerrecht brechendem Bevölkerungsaustausch und Völkermord, von Kriegsteilnahme der Bundeswehr, der Legitimierung des Bundeswehreinsatzes im Inneren höheres Recht ausgehebelt und durch niedrigstes Recht des Handels (UCC), welches kein Schwein begreifen wird ersetzt. Die Geschäftswerdung und Faschisierung der Welt von einer teuflischen Institution abgesegnet, welche genau das angeblich verhindern soll… Eine  Treuhandverwaltung macht genau das was sie machen soll, Abschaffung des ihr anvertrauten Grund und Bodens, des Vermögens, Abschaffung der Deutschen und Abschaffung deren Rechts. Man zeigt uns damit außerdem sehr eindrücklich, wie man die Menschen in diesem Lande inzwischen einfach ungestraft verhöhnen kann.

 

Hier der heutige Beschluß zu den gestellten Eilanträgen welcher die Bedenken der Klageinitiative mit einem Wisch vom Tische fegt.

 

Ternor ist übertragungsgemäß, daß man ja aus dem Vertrag einstweilig auch wieder austreten kann. Die Abnicker im Deutschen Bundestag haben also ihren Freifahrtschein, können wie in bewährter Manier (ESM, Fiskalpakt, Begleitgesetzgebung und Lissabonvertrag) das 4. Reich und die NWO weiter zementieren und das alles ganz ohne Krieg…. – Wirklich? – Nein, denn was hier geführt wird ist offener Krieg gegen alle Bevölkerungen.

klaus, der Töpfer

Hier der Kerngehalt des Beschlusses:

Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos

Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. Oktober 2016

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Die Bundesregierung muss allerdings sicherstellen,

–        dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,

–        dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und

–        dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-071.html

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Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht – 2016

 

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