#Stopp ESM: Fragen und Antworten ans und vom Bundesverfassungsgericht – Teil 3

Demokratieshop-2023x1462Bundesverfassungsgericht auf Werbetour in der EU-Kommission? Presseanfrage und Antwort des Bundesverfassungsgerichts wirft erneute Fragen auf. Demokratie im Abbruch? Was passiert hier völlig unkontrolliert durch etablierte Medien und komplett an der Öffentlichkeit vorbei?

Für wen arbeitet das Bundesverfassungsgericht, für die EU-Kommission?

Dort die Pressestelle mit folgender Antwort auf meine Fragestellung per Fax (hier als pdf abgelegt):

Sehr geehrter Herr Lohfing-Blanke,

zunächst danken wir für die Geduld hinsichtlich der Beantwortung Ihrer Anfrage.

Auf Ihre Fragen erteilen wir folgende Auskünfte:

1. Für die mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren ESM/EZB am 11. und 12. Juni 2012 hat der Zweite Senat sechs Verfassungsbeschwerden und ein Organstreitverfahren ausgewählt. Die Auswahl der Verfahren steht im Ermessen des Senats, zumal bei Verfassungsbeschwerden eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

Die Auswahl obliegt in Wirklichkeit einem dreiköpfigem Gremium einer zuständigen Kammer des 2. Senats. Hat nur einer dagegen gestimmt (z.B. Prof. Dr. Peter Michael Huber, ehemaliges Kuratoriumsmitglied von Mehr Demokratie e.V. bis zu dem Zeitpunkt, als diese Mitgliedschaft im Kuratorium aufgeflogen und öffentlich geworden ist), fällt die Klage aus öffentlicher Verhandlung heraus. Also, es braucht nur einer Nein zu sagen, und schon gibt es keine öffentliche Verhandlung dazu. Legitimiert das aber, daß man eine Klage völlig aus der Öffentlichkeit auch aus Presseerklärungen heraushalten kann? Legitimiert es das Bundesverfassungsgericht, daß man sie einfach kalt stellen kann und die durchaus wichtigen Themen aus der Klageschrift nicht behandeln muß?

Siehe Zitat aus dem WELT Artikel betreffend NPD Verbotsverfahren, ich ging im Teil 2 zu den Einlassungen des Bundesverfassungsgerichtspräsidenten und Vorsitzenden des 2. Senats bereits darauf ein, daß man hier mit zweierlei Maß gemessen hat…. .

„Berichterstatter des von Ihnen angesprochenen Verfahrens 2 BvR 1445/12 ist Herr BVR Prof. Dr. Huber. Ein Entscheidungstermin ist derzeit noch nicht absehbar. Die aktuelle Zusammensetzung der Kammern ersehen Sie hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/geschaeftsverteilung_2013/s2-kammern.html.

Es ist zudem ein unglaublicher Vorgang, daß ein bis dato kürzlich noch Kuratoriumsmitglied der Klägerschaft um die Klageinitiative der Massenklage des Vereins Mehr Demokratie e.V. (Däubler-Gmelin) auch noch für die Auswahl der Verfahren zuständig ist. Und zwar gegen einen dazu gestellten Befangenheitsantrag durch die Klägerin Hassel-Reusing im vergangenen Jahr gegen Bundesverfassungsrichter Prof. P.M. Huber . Auch damals schwieg sowohl Öffentlich-Rechtlich ganz konzertiert, wie auch das Bundesverfassungsgericht. (Anm. Redaktion). Ich fragte zudem nicht nach einem Entscheidungs- sondern einem Verhandlungstermin, ein himmelweiter Unterschied. Prof. P.M. Huber ist weiter für die Auswahl und Vorbereitung der Verfahren und die Klage Hassel-Reusing zuständig und lenkt damit letztere weiterhin aus der Öffentlichkeit heraus. Warum?

„2. Am Besuch bei der Europäischen Kommission nahmen Präsident Prof. Dr. Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Kirchhof, BVR Prof. Dr. Eichberger und BVR Prof. Dr. Huber teil. Der Besuch geht auf eine Einladung des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission Maroš Šefčovič aus dem Januar 2012 zurück. Anreise und Unterkunft sind vom Bundesverfassungsgericht finanziert worden. Das Mittagessen fand auf Einladung von Vizepräsident Maroš Šefčovič statt.

Ein vorgezogener Hinweis darauf, daß man beide Kammern in einer Entscheidung zu einem bundesweiten Volksentscheid zur Verstümmelung des Grundgesetzes oder parteigesteuerte Neufassung einer Verfassung zusammen ziehen kann?

Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Vorwurf der Kungelei ausschließen will, dann ist es doch geradezu grob fahrlässig, wenn man weder Protokoll mitschreiben noch sich Medienvertreter einladen will welche unabhängig darüber wachen, ob alles mit rechten Dingen zugeht? Befinden wir uns da in den Netzwerken der global agierenden Technokraten, wo man immer die Presse und Fernsehen, wie z.B. bei Bilderberg ausschließen will, ja das genaue Hinschauen fürchtet, wie der Teufel der das Weihwasser nicht haben will? Ich ging im Teil 1 bereits auf die Verflechtungen mit Bilderberg ein. Barroso, Schäuble und Voßkuhle in einem Boot, bei der „Freiburger Neue Universitätsstiftung“ im Kuratorium. Genug Platz und Zeit, daß man sich gesehen und ungesehen abstimmen kann. Ob sowas wirklich passiert oder nicht, wäre durch saubere Öffentlichkeitsarbeit abzustellen.

„Die Themen der Gespräche waren wie folgt festgelegt:
– Zusammenspiel von Rat, Kommission, Europaparlament und nationalen Parlamenten aus praktischer Sicht“

Wirklich praktisch, wenn man ein gegen Menschenrecht und Grundordnung verstoßendes Vertragswerk konzertiert konfirm machen und durchschaukeln will. Einziger Hinderungsgrund momentan noch das Bundesverfassungsgericht und deren Entscheidungen dazu, ob man das Grundgesetz mittels Massenmedien manipuliertem Volksentscheid denn känzeln oder zurecht pfuschen kann?

„- Europäische Bürgerinitiative“

einem Produkt der Lobbyisten und ThinkTanks und damit des EU-reformvertragsfreundlichem mitklagenden Vereins Mehr Demokratie e.V.

– Zukünftige Vertragsänderungen

Wissen Sie lieber Leser liebe Leserin, man schließt kriminelle Verträge nicht ab, bevor sie nicht von allen faulen Eiern bereinigt worden sind. Wir sahen im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche heftigst daran zweifeln läßt. Eine „Demokratisierung“ im Nachhinein, nachdem man den Diktator mit allen Waffen und Möglichkeiten ausgestattet hat, wie das z.B. wieder beim parteifreundlichem Massenmanipulationsverein, ist Augenwischerei wie sie von der Klageinitiative rund um Mehr Demokratie e.V. massiv und im Zusammenspiel der Massenmedien betrieben wird. Hier ist Unabhängigkeit eines sauber urteilenden Grundrechtewächters gefragt.

– Demokratie und Rechtsstaatsstandards in der EU und ihren Mitgliedsstaaten Zudem fand ein Treffen mit dem juristischen Dienst der Kommission statt, bei dem Präsident Prof. Dr. Voßkuhle einen Vortrag zum Thema „Rechtsprechung des BVerfG in europarechtlichen Fragen“ hielt.

Bis heute ist nicht abschließend geklärt, wer für den EU-Reformvertrag, geschweige denn für die Erstellung des Vertrags um ESM und Fiskalpakt, AEUV und Co. verantwortlich ist. Spätestens hier erkennt man doch ohne böse Unterstellungen tätigen zu wollen volle Befangenheit. Was soll so eine Diskussionsveranstaltung im Vorfeld einer derart weitreichenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Juni diesen Jahres? Hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht voll darauf zu konzentrieren, daß ein Vertragswerk ESM mit Begleitgesetzgebung an unserem Volk und an unserer Rechtsordnung keinen Schaden anrichten kann? Mindestens jetzt schon sind erste heftigste Auswirkungen dieser Vertragswerke in Griechenland und Zypern zu sehen. Man hätte sogar im vergangenen Jahr, noch bevor der Vertrag ratifiziert worden ist eine Möglichkeit zur Säuberung gehabt, sind doch alle dann passierten „Unabwägbarkeiten“ in der Klageschrift Hassel-Reusing vorbeschrieben und das sogar anhand nachgereichter Eilanträge mit Beweisen Schwarz auf Weiß. Reihenweise fallen die Kartenhäuser demokratischer Landschaften zu Gunsten jener Protagonisten in den global agierenden Netzwerken der Banken, Plutokraten und Technokraten um.

Das Bundesverfassungsgericht hat kein Protokoll über den Besuch verfasst. Nach unserem Kenntnisstand hat auch die Europäische Kommission kein Protokoll erstellt.

Ja mei, ein Vorgang, welcher angesichts dieser Brisanz nur zu Mißtrauen führen und da die Kritiken am Verfahren durch eine große Anzahl von Eilanträgen der Klägerin Hassel-Reusing nicht ganz neu und bis heute nicht beschieden wurden, so von mir oder einem neutralem und außen stehendem Beobachter auch nicht mehr als fahrlässig eingestuft werden kann. Wo ist die kritische Hinterfragung durch die Medienlandschaft?

Mit freundlichen Grüßen
B. O. (Name anonymisiert, die Redaktion)
Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Zitat Ende

Das Bundesverfassungsgericht zu Besuch bei Nr.1 und Nr.2 der EU-Kommission. Es wurde über EU-rechtliche Fragen und über Demokratieinstrumente debattiert. – Wenn dem so gewesen wäre,

  • warum fertigt man kein offizielles Protokoll dazu an?
  • Warum ein Treffen in Heimlichkeit und nur durch Randnotizen oberflächlich die Öffentlichkeit aninformiert?
  • Wo sind die Medienvertreter, welche wachend darüber Auskunft erteilen, wenn unsere obersten GG-Wächter in der Höhle des Löwen auf Werbetour für Schein-Kläger der Bilderberggroop (Prof. Däubler-Gmelin)  gehen wollen, ja wenn Bundesverfassungsrichter auf Kuschelkurs mit Bilderbergern gehen und das vor dem angestrebtem Verfahren?
  • Hat nicht gerade die EU Kommission ein verständliches Interesse daran, daß man unser Grundgesetz frisieren kann? (Artikel 1 „Bekenntnis zu den Menschenrechten“, Artikel 20 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus…“, Artikel 20.4 Das Recht der letzten Gegenwehr und Artikel 79 Ewigkeitsgarantie für Artikel 1 und 20 des GG, darüber hinaus Artikel 5 Meinungs- und Zensurfreiheit, welche ohnehin schon immer mehr und bis ins Groteske zur Makulatur verkommen ist – siehe EU Datenschutzgrundverordnungsentwurf) … und damit passend zu ESM, Fiskalpakt und vor allem den AEUV (Handlungsanweisung der EU-Kommission) in die Tat umsetzen kann? Mit dem Inkrafttreten der AEUV am 1.Mai diesen Jahres ist ein Automatismus in Gang gekommen, wonach Gesetzgebung oder Vertrag nicht gegen „jus cogens“ verstoßen darf, weil diese ansonsten nichtig sind. Genau an diesem Punkt befinden wir uns und genau das gilt es durch das Bundesverfassungsgericht nach Auffassung der Klägerin Hassel-Reusing jetzt zwingend zu klären. Damit wären übrigens auch die anderen Klagen obsolet, weil sich diese wiederum auf das spezielle Handeln der EU Kommission beziehen.

Hier also ist das Bundesverfassungsgericht durchaus in der Pflicht, daß es den AEUV nun offiziell als nichtig erkennt. Das bedeutet im Umkehrschluß, daß die EU-Kommission ganz gegen ihre eigenen Interessen nun voll handlungsunfähig ist, weil ihr nach Auffassung der geschmähten Klägerin Hassel-Reusing die Grundlage zum Handeln durch diesen völkerrechtlichen Automatismus und für die Menschlichkeit wertvollen Schutzmechanismus entzogen worden ist.

Das wäre mit anständiger Arbeit im Vorfeld durchaus auch verhinderbar, aber man ignorierte bisher die Einwendungen der Klägerin Hassel-Reusing, für welche genau diese Szenarien schon absehbar gewesen sind, wie man selbst sowohl der Klageschrift als auch ihren konzertiert verschwiegenen Eilanträgen entnehmen kann.

  • Warum geht das Bundesverfassungsgericht mit Schlüsselpersonen des ESM Verfahrens und auch noch mit dem durch Befangenheitsantrag belegten Richter P. M. Huber für den Verein Mehr Demokratie e.V. auf „Werbetour“, dessen geistiges Kind und zahnloser Tiger die völlig sinnlose EBI (Europäische Bürger Initiative ist – also EU Kommission kann, muß aber das Thema nicht aufnehmen, wenn die angestrebte EBI eigenen oder Auftragsinteressen zuwider läuft…)? Ich frage nach beim Bundesverfassungsgericht und erwarte eine konkrete Aussage, welchen Vortrag Herr Voßkuhle genau gehalten hat. Es muß Aufzeichnungen darüber geben, daß man erkennen kann, ob Protagonisten der obersten Hüter des Grundgesetzes hier in unzulässiger Weise Verfahren und Fremdinteressen verknüpft oder völlig korrekt gehandelt haben. Das ist nur möglich, wenn klar und öffentlich behandelt wird, welche Diskussion dort im Einzelnen geführt worden ist. Die Finanzierung dieser Veranstaltung fand nach eigenen Angaben durch das Bundesverfassungsgericht statt und eine plausible Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit ist angezeigt, wenn hier nicht ein ganz ganz fader Geschmack hängen bleiben und evtl. durch Unaufmerksamkeit oder gar bösen Willen unsere Grundrechte verraten und verkauft werden sollen. Man möchte ungern spekulieren, aber wie das Schwert des Damokles hängt genau das an einem seidenen Faden in der Luft, wovor die Klägerin Hassel-Reusing so inständig gewarnt. Wir werden unter Umständen einen Volksentscheid manipuliert von den Massenmedien und angeordnet durch das Bundesverfassungsgericht sehen,. welcher ESM und all die Begleitgesetzgebung passend machen wird. Man wird uns und den Völkern Europas wie schon so oft die Alternativlosigkeit vorspielen wollen, was dann die Mehrheit weich kochen wird. Grundrechte und Menschenrechte mittels Volksentscheid oder EBI abgeschafft,. das ist Alptraum pur für jedes Selbstbestimmungsrecht.

Ist es nicht höchst bedenklich, wenn Bundesverfassungsgericht, „Demokratieverein“ und Klägerin zusammen mit Bilderberg und Schlüsselpersonen der EU-Kommission an einem Tische sitzen und uns die Notwendigkeit und vor allem die Konfirmität mit den Grundrechten und Menschenrechten suggerieren wollen? – Das dann völlig ohne, daß man Rechenschaft dafür ablegen muß, was hinter verschlossenen Türen wirklich konkret besprochen worden ist?

Ist da nicht höchste Alarmbereitschaft angesagt?

Spätestens wenn wir eines Tages Protagonisten dieser Verfahrensführung an entscheidender Stelle in diesem neuen System zu sehen bekommen ist klar, daß hier unter voraussehbaren Umständen grob durchaus gegen die Freiheit gemauschelt worden sein kann….? Wen stört’s, Sie? Wenn ja, dann bitte hier entlang.

Rechtsbehelf:

  • Die hier gemachten Aussagen stützen sich auf gewissenhaft recherchierte und erfragte  Zustände. Eigeninterpretationen stellen nicht die Meinung aller Netzwerker dar.
  • Der Artikel soll dazu anregen zu hinterfragen und soll aufräumen mit Verflechtungen und scheinbar unbedeutenden Verknüpfungen, welche schädlich für das Wohl und Wehe unseres Landes, seiner Bewohner, die rechtsstaatliche Grundordnung, ja die uns völkerrechtlich garantierten universellen Rechte sind.
  • der Artikel darf übernommen oder es darf ohne Nachfrage daraus zitiert werden, so der Kontext nicht verloren geht und auf die Quelle/n hingewiesen wird.
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Die Alaunbatterie – Berichte zur Praxis unabhängiger Energietechnologie Teil 1

logo vision blue energyAbseits der sonst so traurigen Meldungen des Alltags auf diesem geschundenen Planeten keimen Hoffnungen auf. Hier mal ein Dauertest von selbst gebauten und entwickelten Allaunakkus unserer Vereinsbastler und Erfinder des Vision Blue Energy e. V. – zur Förderung freier Energietechnologien…

Der Verein wurde im vergangenen Jahr, Oktober 2012 von 10 Freigeistern in der Ortslage Trusetal „Hohe Klinge“ begründet, um endlich abseits von herkömmlichen und ineffizienten Energietechnologien der Raum-, Vakuum-, Nullpunkt-, Radiant, freien-, Orgonenergie oder wie immer man sie noch benennen will zum Durchbruch zu verhelfen.

Der Begründer des Netzwerk Volksentscheid ist 2. Vorsitzender des Vereins und wird in Abständen zu wichtigen Entwicklungsschritten hin zur Autarkie für unsere Leser Lösungen aufzeigen, wie man sich Stück für Stück von Mainstreamstromerzeugung und Preisgängelung unabhängig machen kann. Der Verein agiert völlig im Opensourceprinzip und patentiert seine Entwicklungen ganz bewußt nicht, damit Entwicklungen nicht wie bisher in irgend einer Schublade verstauben können.

Die Begründer des Vereins sind der festen Überzeugung, daß der Zugriff auf freie und dezentralisiert erzeugte Energie nicht nur Fortschritt und menschenwürdigen Lebensstandart sichern hilft, sondern die Gängelung der Menschheit mit permanenter Preistreiberei und daraus folgender Abhängigkeit und Versklavung zur Sicherung ihrer Grundbedürfnisse nicht mehr zu unterstützen ist. Die Änderung unmöglicher Zustände also hier ganz von der Basis her.

Ein Bastler probiert hier die von „Herr Segelohrenbob“ (Thorsten Schauer) und „Action4Free“ entwickelten Alaunbatterien (Kristallbatterien) im Dauertest, beide sind eifrige Entwickler unseres Vereins.

Hier der 28. Zyklus des Entladens mit anschließendem Kurzschlußtest. Nach Kurzschluß lädt sich der Akku selbstständig wieder auf. Keine der bisher bekannten Batterien oder Akkus hält so eine Tortur wirklich aus. Was passiert im Inneren der Batterie? Handelt es sich um eine Art Kondensatoreffekt? Wir wissen es selber nicht. Fakt ist, diese Tests wurden x-mal bereits von unseren Mitgliedern und anderen Bastlern verifiziert. Der mittlerweile in der freien Energieszene bekannte und mit dem Vison Blue Verein verknüpfte und befreundete Physiker Prof. Dr. Claus Turtur (Ostfalia, Hochschule für angewandte Wissenschaftenhier die Arbeiten von ihm) testete seinerseits bereits vor längerer Zeit sogenannte „Kristallbatterien“ und bestätigte uns den Effekt, „…daß selbst nach monatelangem Kurzschluß sich die Kristallbatterie wieder von selbst regeneriert.“ Einmal programmiert, versucht sie immer wieder den Ausgangsladezustand anzustreben.

Also ehe man in einer stromlosen Zeit gar keine Beleuchtung hat, hier schon mal für die Notbeleuchtung mit LED… Nur zur Zwischen-Info…  Strom aus dem Nichts…

Gibt’s nicht geht also nicht…

Die Akkus kann jeder einfach selber nachbauen, die Anleitungen dazu finden Sie auf den Youtube Kanälen der hier angesprochenen Tüftler. – Je mehr Menschen das tun und ihre eigenen Erfahrungen ins Netz stellen wollen, desto schneller wird man zum Ziel wirklich freier Energietechnologien kommen können.

Ein Bastler calk1calk machte z.B. einen Test. Einen selbst gebastelten Allaunakku in der Größe einer AA Batterie und stellte z.B. seinen Test online. Er bastelte seinen Akku aus Bleirohr, einem Bleistab, Klopapier und Alaun. Bei etwa 2 Volt erzeugte diese einen Kurzschlußstrom von 9A! Er lud den Akku mit Gleichstrom und Wechselstrom im Wechsel auf und erhielt dieses Ergebnis dabei. Allgemeine Verwunderung, sogar bei ihm selbst. Und nur so geht’s, Probieren geht über Studieren, Tafelwerke oder Fachwissen ist oftmals kontraproduktiv.

Thorsten Schauer verifizierte den Test an einer kleinen AAA Replikation und das sieht dann so hier aus. Wenn’s nicht auf Anhieb klappt, bleibt man energisch dran am Ball und probiert seinerseits wieder Modifikationen aus.:

Um aufzuzeigen wie die Arbeit ganz praktisch über die Entfernungen zu bewerkstelligen sind, ist in Thorstens Video zu erkennen, wie man sich zwischen den Fluxwerkstattbastlern unseres Vereins über Skype oder Mumble unterhält. Also die Drähte glühen bei uns und die schnelle Verbindung und Abstimmung über’s Internet ist garantiert. Schon deshalb, daß Informationen und Ergebnisse nicht irgendwo durch so übliches Copyrightrecht oder Patentierung festgesetzt und in der Schublade zu versenken sind.

Allen Lesern unserer Seite ein möglichst sonniges und friedliches Wochenende und viel Spaß beim Ausprobieren. In regelmäßigen Abständen gibt es hier im Netzwerk mehr zum Thema freie Energie für freie Menschen. Im Moment bauen wir an Prof. Turturs EMDR-Prinzip (Kugel-EMDR nach „Ricardos Ladegerät“ und anderen bereits älteren, bereits seit Jahren spielerisch auf Youtube veröffentlichten Feldmagnetansätzen) und man darf gespannt darauf sein, was da so bei unseren Tests zu Tage tritt. Das Thema ist und bleibt hoch spannend. Demnächst mehr dazu.

Klaus Lohfing-Blanke

2. Vors. Vision Blue Energy e.V.und Begründer des Netzwerk Volksentscheid

 

weiterführende Informationen auf folgenden Portalen:

Vision Blue Energy e.V. mit etlichen Videos und Informationen zu deren Entwicklungen und Tests

Facebook Vison Blue Energy 

Facebook Freier autarker Strom für alle 2.0

wer die Arbeit unserer Tüftler mit Sach- oder Geldspenden unterstützen will, kann das gerne hier mittels Anweisung oder PayPal tun oder er kontaktiert den Vorstand bei Sachspenden gern per Mail. Genauso willkommen sind weitere Bastlerteams, welche ihrerseits auf die Suche gehen. Vernetzung wird bei uns groß geschrieben und nur so kann es gehen.

Allen an dieser Stelle herzlichen Dank, welche das schon gemacht oder selbst zur Verbreitung der Informationen beigetragen haben

Rechtsbehelf:

Artikel darf ohne weitere Nachfrage übernommen und weiterverbreitet werden, so die Quelle benannt worden ist und die Zusammenhänge nicht in entstellendem Kontext dargestellt werden sollen.

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#Stopp ESM: Haupsacheverfahren zu ESM u. Co. neuer Eilantrag der Klägerin Hassel-Reusing – Teil 2

Neuer Eilantrag zur ESM-Klage der Klägerin Hassel-Reusing ans Bundesverfassungsgericht „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des AEUV(Handlungsanordnung für die EU-Kommission).

Ich sprach mit Frau Hassel-Reusing, welche mir ihre Pressemitteilung zu ihrem neuerlich im Mai beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Eilantrag zukommen ließ. Bitte tragen Sie als Leser/In Sorge dafür, daß diese in die Verteiler und die öffentlichen Medien, als auch Öffentlich-Rechtlichen kommt. Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, daß in der Vergangenheit, gerade von den Öffentlich-Rechtlichen von welchen eine ausgewogene und saubere und umfassende Informationstätigkeit zu erwarten wäre nichts, aber auch gar nichts gekommen ist. Eisernes Schweigen im Blätterwald bisher und es wird interessant zu sehen sein, ob man auch diesmal die reichlich 7 Milliarden Zwangsbeitragsgelder der Zuhörer und Zuseherschaft wieder für derartige Desinformation und Weglassung investieren will.

Ein Volltextzitat aus WELT vom 20.04.2013 zu Prof. Voßkuhles Äußerungen am Rande des NSU Prozesses und zum NPD-Verbotsverfahren sind durchaus brisant, vor allem wenn man sie im Kontext zur Klage Hassel-Reusing sehen will.:

Quelle: http://www.welt.de/politik/deutschland/article115452609/Vosskuhle-kritisiert-Aufregung-vor-NSU-Prozess.html

der Chef des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle im Wortlaut (Kommentierung der Autor dieses Artikels hier):

„Um bestimmte Verfahren reißen wir uns nicht – Anträge, die zulässig sind, müssen aber entschieden werden“

, sagte er mit Blick auf den angekündigten Verbotsantrag des Bundesrates gegen die rechtsextremistische Partei.

„Das ist hier kein Wunschkonzert! Wir können uns die Fälle eben nicht aussuchen.“Entgegen mancher Vermutung seien die Karlsruher Richter „nicht versessen darauf, politisch hoch brisante Entscheidungen zu treffen“. Zitat Ende

Ich weiß nicht wie es Ihnen beim Lesen solcher Zeilen geht, aber bei mir kommen zwingend weitere Fragen auf:

  • Warum mißt Bundesverfassungsgerichtspräsident Prof. Voßkuhle mit zweierlei Maß? Ist die Klage Hassel-Reusing hier anders zu sehen und gemessen am Paragraph 93a die Klageschrift anzunehmen?

Zitat aus dem §93a Bundesverfassungsgerichtsprozeßordnung:

§ 93a 

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Zitat Ende
  • Warum verschleppt man hier permanent und seit etwa Mitte vergangenen Jahres, daß Eilanträge und Klageschrift behandelt oder verhandelt werden?
  • Warum hat man beim NPD – Verbotsverfahren durchaus richtig reagiert, warum nicht bei einer gültigen Klage, welche den ESM und die komplette Begleitgesetzgebung hinterfragt und ganz Europa vor einem Abgrund bewahren kann, so man sie auch entscheiden will?
  • Warum beschäftigt es sich mit Klagen, welche nur Randthemen des Vertrags streifen, welche aber Menschenrechtsverletzungen und Verhinderung einer Diktatur weitgehendst ignorieren? Hat es was damit zu tun, daß man unter Umständen seinen Parteiverflechtungen noch verpflichtet ist? – Immerhin erfolgt die Ernennung zum Bundesverfassungsrichter durch Wahl eines erlauchten Wahlgremiums aus den etablierten Parteien.
  • Warum wird diese Klage Hassel-Reusings aus der Öffentlichkeit herausgehalten und auch alles dafür unternommen, daß das weiterhin so bleiben kann?

Nach aufgetauchten Fragen zu meinen Artikel Teil 1, stellte ich im April bereits eine offizielle Presseanfrage ans Bundesverfassungsgericht und ich möchte diese im nächsten Artikel Teil 3 hier komplett und mit eigenen Anmerkungen zitieren, damit man mir nicht falsche Darstellung gemachter Aussagen unterschieben kann.

Rechtsbehelf:

Die hier gemachten Aussagen stützen sich auf gewissenhaft recherchierte und erfragte  Zustände. Eigeninterpretationen stellen nicht die Meinung aller Netzwerker dar.

der Artikel darf übernommen oder es darf ohne Nachfrage daraus zitiert werden, so der Kontext nicht verloren geht und auf die Quelle/n hingewiesen wird.

Hier die Presseerklärung der Klägerin Hassel-Reusing zu ihrem Eilantrag betreff Nichtigkeit AEUV als pdf Datei:
PE-SLHR – AEUV nichtig pdf

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Volltext Presseerklärung englisch: Treaty on the Functioning of the European Union (TFEU) void and organs of the EU without power to act since 01.05.2013 ? – The application has been filed !

(press declaration by the plaintiff of 2 BvR 710/12 and 2 BvR 1445/12 on art. 136 par. 3 TFEU)

Unser Politikblog | 11.Mai 2013

Sarah Luzia Hassel-Reusing in front of the International Criminal Court (ICC)

It has happened. At the 01.05.2013, the insertion of art. 136 par. 3, which consists of 2 sentences, into the Treaty on the Funtioning of the European Union has been enacted, after Czechya as the last EU member state has ratified it. The first sentence enables mechanisms for the strengthening of the „financial stability“ of the financial sector (also misleadingly called „stability of the Euro currency area as a whole“) in the euro currency area, among them particularly those for the „European Financial Mechaism“ („Greece Support“, EFSM, EFSF, and ESM) and for the EU economic government (tightened Stability and Growth Pact, Imbalance Procedure, and Budgetary Surveillance).

The second sentence obliges to connect all „financial aids“ within these mechanisms to „strict“ conditions. How strict this is meant, can be found neither in the wording of the article, nor in the recitals of its initiating. The only clear statement on the extent of the strictness is included in the conclusions of the Ecofin council (the economical and financial ministers within the Council of Ministers of the EU) of the 10.05.2010, that the conditions shall be strict as in the „practice“ of the International Monetary Fund (IMF). Besides that, the „task force“ (with all federal financial ministers of the EU member states, with EU currency commissioner Olli Rehn, with the then chairman of the Eurogroup Jean Claude Juncker, with the then ECB President Jean-Claude Trichet, and under the lead of the President of the European Council Herman Van Rompuy) has recommended in no. 49 its report of the 21.10.2010, that the conditions shall be „very strict“. These statements are the most important and most official ones from the time of the developing of art. 136 par. 3 TFEU, which say something on the extent of the strictness, and so they govern, according to art. 31 Vienna Treaty Law Convention, the interpretation of the „strictness“.

At the 02.05.2013, now the application by the civic and human rights activist Sarah Luzia Hassel-Reusing, to state the voidness of the TFEU, has been filed to the Constitutional Court, because this very obligation to a strictness as in the „practice“ of the IMF incurably violates „ius cogens“ and has as a result, according to the legal point of view of the civic and human rights activist, infected the TFEU with voidness. According to art. 53 Vienna Treaty Law Convention, international treaties, which violate „ius cogens“, are completely void and thus ineffictive. The Vienna Treaty Law Convention does not contain any possibility to heal this voidness.

Before the second senat of the Constitutional Court, there are constitutional complaints against all 3 versions of the StabMechG, against the ESMFinG, against the law on the modification of the law on the administrating of the public debts (BSchuWG), and against the laws consenting to the ESM, to the Fiscal Compact, and to art. 136 par. 3 TFEU; one of them has been filed at the 29.05.2010, one at the 06.04.2012 (both today under file number 2 BvR 710/12), and six of them at the 30.06. 2012 (under file number 2 BvR 1445/12). In addition to that, she has, at the 21.11.2012, filed to the International Criminal Court (ICC) at The Hague a charge against unknown regarding the suspicion of crime against humanity by damaging the health of the Greeks (art. 7 par. 1 lit. k Roman Statute).

To the „ius cogens“ belong prescriptions of international law with validity in many countries of the world, regarding whom the vast majority of the countries holds the legal point of view, that they have a particularly high rank above the normal rank of international law. Among the „ius cogens“ is, as its highest part, the UN Charter (art. 103 UN Charter), but are also the universal human rights of the United Nations (art. 1 no. 3 UN Charter, art. 28 UDHR, art. 29 no. 3 UDHR, no. 279-282 of the judgement of the EU Court of 1st Instance on T-306/01 and the ICJ expert opinion of the 08.07. 1996 mentioned there), the universal criminal law, the Geneva and Hague Conventions of humanitarian law, several resolutions of the UN General Assembly, several unwritten legal principles, i. a. .

The nullity according to art. 53 Vienna Treaty Law Convention results, in this case, from an incurable violation of the universal human rights and possibly from incompability with art. 7 par. 1 lit. k Roman Statute. In addition to that, several charges have been filed to the International Criminal Court (ICC) for the suspicion, that by the conditions, on which the IMF has cooperated as a part of the Troika, particularly in the scope of the Greek debt restructuring via the EFSF, the health of the Greeks has been damaged by large scale, systematical, and intentious damaging of the health system and of the food supply, and that this way a crime against humanity according to art. 7 par. 1 lit. k Roman Statute has been committed. Already at 1988, the IMF employee Davison Budhoo has, in his written notice to the IMF on the cancellation of his job, accused the International Monetary Fund of genocide. In the foreword of the German edition of his written notice „Genug ist Genug“ („Enough is Enough“), which has been published by the Heinrich Böll foundation, Budhoo has stated in 1991, that UNICEF has, after a diligent investigation, confirmed his accusations of genocide, at that UNICEF, in addition to that, has found, that the IMF and the World Bank have, since 1982 (i. e. from a current perspective within a period between 1982 and 1991) been world-wide responsible for the death of up to seven million children under the age of five years. If these numbers are correct, then in the whole history of mankind only the IG-Farben / Nazi regime has, with Holocaust and Second World War, caused more victims than IMF and World Bank, which however, have caused significantly more victims than Stalin, King Leopold, Mao, or Pol Pot.

In section VI. of the constitutional complaint of the 06.04.2012 and again in section IV.5 of the constitutional complaints of the 30.06.2012, on each about 40 pages, violations by the IMF especially of the universal human rights to social security incl. social insurance (art. 9 UN Social Pact), to food (art. 11 UN Social Pact), and to health (art. 12 UN Social Pact) have been shown, particularly referring to the book „The Globalization of Poverty and the New World Order“ by the economist Prof. Dr. Michel Chossudovsky (Global Research), but also referring to many further sources. This way, it has been proven to the Constitutional Court already at the 06.04.2012, that the „practice“, i. e. the usual behaviour of the IMF, takes nearly no consideration at all particularly to the social universal human rights, so that an obligation to a strictness as in the „practice“ of the IMF is obviously incompatible to the universal human rights, and this, according to art. 53 Vienna Treaty Law Convention, makes the treaty void.

Starvation has been caused by IMF condtions by cuts into food and fuel subventions at Bolivia, Indonesia, Zambia, and Venezuela, by privatization and cuts into agrarian subventions at Somalia, by the prohibition of the financial redistribution between federal level and provinces as well as by the abolition of the family farmer seeds network at Ethiopia, by the enforced sale of the emergency food reserves at Ethiopia, Malawi, and Niger, by the enforced shift from food cultivation to tobacco cultivation at Malawi and Zimbabwe, by the abolition of food and fertilizer subventions at India, by the abolition of agariarian subventions as well as by trade liberalization at Bangla Desh, by the introduction of minimum farm sizes and by currency devaluation at Peru, and by currency devalution and price liberalization at Russia.

One reason of the creation of hunger at Greece has been, that the absolute poverty line related to Greek costs of living has not been investigated before imposing the austerity measures.

The damaging of the health system by IMF conditions has been shown at the examples of Albania, Bangla Desh, Brazil, Peru, Romania, Ruanda, Somalia, Vietnam, and in the name of the euro most detailed at Greece. In addition to that, referring to an article of Prisonplanet on a British study, it has been shown that the increase of the tuberculosis in the 1990ies in the former eastern bloc countries presumably also goes on the account of the imf-like strictness.

The damaging of the pensions has been shown at the examples of Brazil, Greece, Latvia, and Russia. For this purpose, Brazil has even been forced to change its constitution.

Greece has been forced to introduce a blocked account for the preeminent payment to the external creditors, which is going to be entrenched in the Greek constitution at 2013. The blocked account and drastical cuts into the health system have been imposed at February / March 2012, even though the Troika has known about the over-proportionally high indebtedness of the social insurance and of the hospitals at least since its memorandum of understanding of July 2011.

As Budhoo has exposed at 1991, also the tightening of credit conditions of the World Bank by the IMF and the illegal addition of further political credit conditions to the states drafted by big banks, additionally to those drafted by the IMF, belong to the „strictness“ of the IMF. This practice is now going to be legalized for the first time within in the state insolvency procedure of the ESM in the way, that the private creditors directly impose conditions on the states on the basis of art. 12 par. 3 ESM Treaty, of „collective action clauses“ connected to this in all new government bonds, and of changes of the national laws on the administrating of the public debts.

It can however, remain debatable, if the strictness of art. 136 par. 3 s. 2 TFEU goes so far, that it systematically or broad scale goes up to the violaton of art. 7 Roman Statute, because already the obligation to make conditions, whose strictness goes up to the incompability with the universal human rights, leads to the nullity according to art. 53 Vienna Treaty Law Convention. And the universal human rights set much earlier limits than the universal criminal law.

Regarding art. 136 par. 3 s. 2 TFEU, it is to be added aggravatingly, that the TFEU even claims to have a rank above the universal human rights (art. 1 TEU, art. 51 TEU, declaration 17 in the appendixes of the TEU and the TFEU).

Regarding the Lisbon judgement of the 30.06.2009, the voidness of the TEU has been avoided at that time by deciding in no. 255 + 342 of the judgement, that all prescriptions of the Common Foreign and Safety Policy (CFSP), among whom art. 21, 22, 42, and 43 TEU (in connection with the EU Safety Strategy) would have allowed military interventions of the EU all over the world on the basis of unclear legal terms like „crisis“ or „failed states“ and would have this way made the prohibition of aggressive war circumvenable, had to stay at a rank of normal international law and so below the UN Charter with its prohibition of aggressive war (art. 2 par. 4 UN Charter, art. 103 UN Charter). The decisive difference is, that at that time the judicial limitation has been done before the enactment of the Lisbon Treaty.

Before the 01.05.2013, the Constitutional Court has had the possibility to judge, that simply the second sentence with the obligation to the „strictness“ must not be enacted, because for the enabling of the mechanisms as such only the first sentence would be enough. Or it could have judged, that the extent of the strictness as in the „practice“ of the IMF only results from an important document of the time of the developing of art. 136 par. 3 s. 2 TFEU, and that it is not included in the text itself. The creation of a more important document, e. g. of a a reservaton of all member states under international law, or even only of a declaration of the Prime Ministers, that the „strictness“ may only go as far, as the universal human rights allow it, would certainly have been more important for the interpretation than the statement of the economical and financial ministers of the 10.05.2010.

This would have been no problem before the 01.05.2013. But it is very questionable, if this is still possible after the enactment.

The second senate of the Constitutional Court has now three possibilites. Firstly, it can ignore the voidness of the TFEU and so pave the way into a Europe-wide dictatorship. Its actions at the 19.04.2013 and the 22.04.2013 according to press declarations of the Constitutional Court hint to this direction.But this has been before the 02.05.2013. Secondly, it can confirm the voidness of the TFEU and so help the EU to get to a temporary inability to act and to a relieving adjournment for a more human new start. Or the senate perhaps still finds a solution, how to limit the „strictness“ even after the enactment of art. 136 par. 3 TFEU. According to the legal point of view of the civic and human rights activist, this, however, would have to been done before the enactment, because art. 53 Vienna Treaty Law Convention does not provide for any later possibility of repair.

At the 12.09.2012, the same senate has had rejected the applications to interim injunction of the other 5 groups of plaintiffs, and has decided, in addition to that, that from that judgement on the senate only applies the structure principle democracy and the basic right to vote (but no other basic rights, structure principles, and universal human rights any more), in order to avoid political or economical damages, which could arise in the case of a bankruptcy of any state of the eurozone.

In addition to that, it has been decided at the 12.09.2012, that Germany has to preliminarily pay every capital requirement by the ESM (without any possibility to withhold the payment for the prior check of the legality of the requirement). And that in combination with the denial of any protection by the Constitutional Court even to life, human dignity, health, or property.

The preliminary judgement of the 12.09.2012 collides particularly clearly with the state obligation „European integration“ (art. 23 par. 1 s. 1 Basic Law), according to which Germany is obliged, „for the realization of a united Europe“ to be involved „in the European Union“, „which is obliged to democratical, rule of the law, social, and federal principles and to the principle of subsidiarity, and which guarantees a protection of basic rights, which is essentially comparable to the Basic Law.“

Incompatible to this state obligation is letting happen, with open eyes, the voidness of the TFEU, is the unequal conducting of the case in collision with rule of the law, is the denial of the senate’s protection for all basic rights, structure principles, and universal human rights – except for democracy and the right to vote, is to let happen fait accompli before the investigation of all decisive and new legal questions.

With letter of the 12.04.2013, Sarah Luzia Hassel-Reusing has filed new urgent applications to interim injunction, in order toe at least preliminary prohibit the imf-like strictness of the conditions.

In addition to that, she examined very concrete further direct and indirect connections of persons of the fincance elitist Bilderberg network to constitutional judges and to the group of plaintiffs using the NGO „Mehr Demokratie“. Finally, she also has shown presumable militarist efforts of parts of the Bilderberg network in order to underline the necessity to distance oneself from that network, and be it by declaring oneself as biased. At the 19.04.2013, the senate has set the oral hearing in the main case for the other 5 groups of plaintiffs to the 11.+12.06.2013. The structuring of the hearing does not include the reapplication of the other basic rights, structure principles, and human rights, but only focuses, based on the preliminary judgement of the 12.09.2012, to further prescribe, how that judgement shall be implemented. And at the 22.04.2013, a delegation of the senate under the lead of the President of the Constitutional Court, Prof. Dr. Voßkuhle, has met, i. a., the President of the EU Commissioin (and Bilderberger) Jose Manuel Barroso. At the 02.05.2013, she has not only applied to state the voidness of the TFEU, but besides that, she also applied to state the suspected bias of Prof. Dr. Voßkuhle with regard to his cooperation, i. a., with Mr. Barroso and with Mr. Minister of Finance Dr. Wolfgang Schäuble at the new foundation for the university of Freiburg. At the same university, Prof. Dr. Voßkuhle is working in his second job.

Since the enactment of the Lisbon Treaty, the existence of the European Union is based on art. 1 TEU, so that the EU, even though the voidness of the TFEU, further exists. The existence of the most important institutions of the EU is based on art. 13 TEU and also remains unaffected by the voidness of the TFEU. Also the other contents of the TEU remain.

Also the EU Basic Rights Charter remains unaffected as well as art. 6 TEU, which makes the EU Basic Rights Charter binding. The protocols and declarations in the appendixes of TEU and TFEU also remain though the cessation of the TFEU, because the TEU still exists.

With the voidness of the TFEU at the 01.05.2013, however, the organs of the EU have, as far as their powers are based on the TFEU, become unable to act and so are given an adjournment. All actions, which are executed on the basis of an international treaty, which is void according to art. 53 Vienna Treaty Law Convention, have to be undone according to art. 71 Vienna Treaty Law Convention, as far as they have been executed since the beginning of the voidness. The creation of a new TFEU requires, according to art. 46 TEU, first a new EU Convent. That means enough time to create a new TFEU, which respects the preeminence of the national constitutions, of the UN Charter, and of the universal human rights.

The legal basis to initiate and to conclude EU regulations, EU guidelines, EU recommendations, and EU opinions (art. 288 TFEU), has vanished at the 01.05.2013. The EU secondary law created before the 01.05.2013, however, remains unaffected by that.

The biggest result ist, that the EU is, until the creation of a new TFEU, unable to conclude EU regulations, neither for obscuring (file number 2012/0011 (COD)), nor on seeds, nor to switch off refrigerators.

The own legal personality of the EU (art. 47 TEU) remains. The legal basis in the TFEU for the EU Commission to conclude international treaties, however, has vanished, so that the EU Commission, since the 01.05.2013, cannot conclude valid international treaties any more. This is important, i. a., for the considered transatlantical economical union and for the cooperation of the EU Commission on memoranda of understanding within the scopa of EFSF and ESM, because also memoranda of understanding are international agreements.

The existence of the currency euro, which is based on art. 3 par. 4 TEU, remains unaffected by the voidness of the TFEU, also the existence of the ECB, which is based on art. 13 TEU. Also protocol no. 4 on the European system of central banks remains. The basical obligation of the EU member states to the euro, however, has vanished with the TFEU. All powers of the ECB, as far as they are based only on the TFEU, have fallen apart at the 01.05.2013.

The prescriptions of the TFEU on the euro have become void at the 01.05.2013. Among them is art. 126 TFEU, so that any further steps regarding the Stability and Growth Pact since the 01.05.2013 are illegal because of the vanished legal basis in the EU Primary Law, even though the respective EU regulations further exist. With the vanishing of art. 121 TFEU, also the regualtions on the imbalance procedure and on the preventive component of the Stability and Growth Pact have lost their basis in the EU Primary Law. While these regulations to a large part, but not completely, have already been ultra-vires in comparison to art. 121 TFEU and to art. 126 TFEU (sections V.2 – V.7 of the constitutional complaints of the 30.06.2012), they may not be applied any further in view of the vanishing of art. 121 and art. 126 TFEU, at least until the creation of a new TFEU with respective new legal foundations in EU Primary Law. Art. 122 TFEU as the basis in the EU Primary Law for the „Greece Support“ and the EFSM has also vanished.

The EFSF Framework Treaty and the ESM Treaty as such remain even though the vanishing of the TFEU. Another question is, if the EFSF Framework Treaty and the ESM Treaty have to be prohibi-ted for other reasons. The EU institutions (EU Commission and ECJ), however, cannot be lent any more to these mechanisms within the scope of enhanced cooperation (art. 20 TEU), because the establishing of the areas of shared competence in art. 4 TFEU, for which an enhanced cooperation according to art. 20 TEU is possible, has vanished with the vanishing of the TFEU, so that the authorization in art. 20 TEU points to nothing.

The far-reaching inability to act of the organs of the EU also results from the vanishing of the prescriptions of art. 2 TFEU to art. 6 TFEU, which contain the distribution of powers between the EU and the member states.

The statutes of the ECJ further exit. The powers of the ECJ, as far as they are based on the TFEU, have, however, vanished at the 01.05.2013. Decisions of the ECJ before the 01.05.2013 remain unaffected by this.

The supranationality from the perspective of the EU law has ceased to apply since the voidness of the TFEU. Because declaration no. 17 to the TFEU and the TEU prescribes, that the TFEU stands above the national constitutions. According to art. 51 TEU, declaration no. 17 remains valid and equal-ranking to the TEU. But with the cessation of the TFEU, there is no TFEU any more, which could stand above the national constitutions. And art. 1 TEU, which prescribes the equal rank between TEU and TFEU, points into a vacuum. But this does not refer to the existence, but only to the rank of the TEU. As a result, the TEU and the protocols and declarations in the appendixes to it have fallen to a rank of normal international law.

So the greed of the self-appointed „markets“ and the ignorance of decision-makers in policy and judiciary regarding the universal human rights have, with their short-sightedness, destroyed the TFEU and have so unwillingly paved the way for a possible more human new start of the EU in conformity with the constitutions and the human rights, or even for the winding up of the EU.

 

V.i.S.d.P.:

Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal (Germany)

Tel. +49/202/2502621

 

Links:

status of ratification of art. 136 par. 3 TFEU

http://consilium.europa.eu/policies/agreements/search-the-agreements-database?command=details&lang=en&aid=2011030&doclang=EN

constitutional complaints of the 30.06.2012 with file number 2 BvR 1445/12 (incl. referral to sources on the human rights violations of the IMF)

http://netzwerkvolksentscheid.de/wp-content/uploads/2012/07/Klage-Hassel-Reusing-komplett.pdf

constitutional complaints and letters to the court

https://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/euro-stabilisierungsmechanismus

article „wie ein Bannkreis der Angst“ on the draft obscuring resolution of the EU (2012/0011(COD)

http://unser-politikblog.blogspot.de/2012/03/wie-ein-bannkreis-der-angst-ein-europa.html

press declaration engl.:

PD-SLHR – AEUV nichtig englisch pdf

press declaration german:

PE-SLHR – AEUV nichtig pdf

Veröffentlicht unter #StoppESM, Aktuell, Allgemein, Berichte, Dokumentationen, Interview, News, Recherche und Hintergründe | 1 Kommentar

Volltext Presseerklärung deutsch: Hassel-Reusing zu Eilantrag an BVerfG zur Nichtigkeit des AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nichtig und EU-Organe handlungsunfähig seit 01.05.2013 ? – Der Antrag ist gestellt !

(Presseerklärung der Beschwerdeführerin Sarah Luzia Hassel-Reusing zu 2 BvR 710/12 und 2 BvR 1445/12) zum  Art. 136 Abs. 3

Unser Politikblog | 10.Mai 2013

Sarah Luzia Hassel-Reusing vor dem IStGH in Den Haag

Es ist geschehen. Am 01.05.2013 ist die Einfügung des aus 2 Sätzen bestehenden Art. 136 Abs. 3 in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten, nachdem mit Tschechien am 23.04.2013 der letzte EU-Mitgliedsstaat ratifiziert hat. Der erste Satz ermächtigt Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“ des Finanzsektors (auch irreführend „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ genannt) im Euro-Währungsgebiet, darunter vor allem für den „europäischen Finanzierungsmechanismus“ („Griechenland-Hilfe“, EFSM, EFSF und ESM) und für die EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und haushaltsmäßige Überwachung).

Der zweite Satz verpflichtet dazu, dass alle „Finanzhilfen“ bei diesen Mechanismen mit „strengen“ Auflagen verbunden sein müssen. Wie streng das gemeint ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Artikels, noch aus den Erwägungsgründen von dessen Initiierung. Die einzige klare Aussage zum Ausmaß der Strenge enthalten die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats (der Wirtschafts- und Finanzminister im EU-Ministerrat) vom 10.05.2010, dass die Auflagen streng wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) sein sollen. Daneben hat die „Task Force“ (mit allen Bundesfinanzministern der EU-Mitgliedsstaaten, EU-Währungskommissar Olli Rehn, dem damaligen Eurogruppenchef Jean Claude Juncker, dem damaligen EZB-Chef Jean-Claude Trichet und unter Leitung des Präsidenten des Europäischen Rats Herman Van Rompuy) in Nr. 49 ihres Berichts vom 21.10.2010 empfohlen, dass die Auflagen „sehr streng“ sein sollen. Diese beiden Aussagen sind die gewichtigsten und amtlichsten aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 AEUV, die etwas zum Ausmaß der Strenge sagen, und bestimmen daher gem. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) die Auslegung der „Strenge“.

Am 02.05.2013 ist nun der Antrag der Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing auf Feststellung der Nichtigkeit des AEUV beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, denn genau diese Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF verstößt unheilbar gegen zwingendes Völkerrecht („ius cogens“) und hat dadurch nach der Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin den AEUV gem. Art. 53 WVRK mit Nichtigkeit infiziert. Nach Art. 53 WVRK werden internationale Verträge, die gegen „ius cogens“ verstoßen, komplett nichtig und damit unwirksam. Eine Heilungsmöglichkeit dafür ist in der WVRK nicht vorgesehen.

Von Sarah Luzia Hassel-Reusing liegen dem 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts Verfassungs- klagen zu allen 3 Fassungen des StabMechG, zum ESMFinG, zum Gesetz zur Änderung des BSchuWG sowie zu den Zustimmungsgesetzen zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV vor, davon je eine vom 29.05.2010 und vom 06.04.2012 (beide heute unter 2 BvR 710/12) und sechs vom 30.06.2012 (unter 2 BvR 1445/12). Außerdem hat sie am 21.11.2012 Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gegen unbekannt eingereicht wegen des Verdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Schädigung der Gesundheit der Griechen (Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut).

Zum „ius cogens“ gehören völkerrechtliche Vorschriften mit Gültigkeit in zahlreichen Ländern der Welt, von denen die überwiegende Mehrheit der Staaten der Auffassung ist, dass sie einen besonders hohen Rang oberhalb des normalen völkerrechtlichen Rangs haben. Dazu gehört zuoberst die Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta), aber auch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen (Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01 und dort zitiertes IGH-Gutachten vom 08.07.1996), das universelle Völkerstraftrecht, sowie daneben u. a. die Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts, verschiedene Resolutionen der Uno-Vollversammlung und einige ungeschriebene Rechtsgrundsätze.

Die Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK besteht hier wegen unheilbaren Verstoßes gegen die universellen Menschenrechte und möglicherweise wegen Unvereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut. Außerdem liegen mehrere Strafanzeigen beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) vor wegen des Verdachts, dass durch die Auflagen, an welchen auch der IWF als Teil der Troika mitgearbeitet hat, vor allem im Rahmen der über die EFSF gelaufenen Umschuldung Griechenlands die Gesundheit der Griechen durch großangelegte und systematische vorsätzliche Schädigung des Gesundheitswesens und der Nahrungsmittelversorgung geschädigt worden und dadurch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut verübt worden ist. Schon in 1988 hatte der IWF-Mitarbeiter Davison Budhoo in seinem Kündigungsschreiben dem Internationalen Währungsfonds Völkermord vorgeworfen. Im Vorwort der über die Heinrich-Böll-Stiftung veröffentlichten deutschen Ausgabe seines Kündigungsschreibens „Genug ist genug“ gab Budhoo 1991 an, UNICEF habe nach einer gründlichen Untersuchung seine Völkermordvorwürfe bestätigt, und UNICEF habe außerdem festgestellt, dass IWF und Weltbank zusammen seit 1982 (aus heutiger Sicht also innerhalb eines Zeitraums zwischen 1982 und 1991) weltweit für den Tod von bis zu sieben Millionen Kindern unter fünf Jahren verantwortlich gesehen seien. Wenn diese Angaben zutreffen, dann hat in der gesamten Menschheitsgeschichte nur das IG-Farben/Nazi-Regime mit Holocaust und Zweitem Weltkrieg mehr Opfer gefordert als IWF und Weltbank, deutlich mehr Opfer als Stalin, König Leopold, Mao oder Pol Pot.

In Abschnitt VI. der Verfassungsbeschwerde vom 06.04.2012 und wiederholt in Abschnitt IV.5 der Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012 wurden auf jeweils etwa rund 40 Seiten Verletzungen durch den IWF vor allem der universellen Menschenrechte auf soziale Sicherheit incl.Sozialversicherung (Art. 9 Uno-Sozialpakt), auf Nahrung (Art. 11 Uno-Sozialpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) aufgezeigt, darunter vor allem anhand des Werks „The Globalization of Poverty and the New World Order“ des Wirtschaftswissenschaftlers Prof. Dr.Michel Chossudovsky (Global Research), aber auch anhand zahlreicher weiterer Quellen. Damit wurde dem Bundesverfassungsgericht bereits am 06.04.2012 bewiesen, dass die „Praxis“, also das übliche Verhalten des IWF, so gut wie keine Rücksicht vor allem auf die sozialen universellen Menschenrechte nimmt, sodass eine Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF offensichtlich mit den universellen Menschenrechten unvereinbar ist, was den Vertrag gem. Art. 53 WVRK nichtig macht.Hunger haben IWF-Auflagen ausgelöst durch Kürzungen von Nahrungsmittel- oder Treibstoffsubentionen in Bolivien, Indonesien, Sambia und Venezuela, durch Privatisierung und Agrarkürzungen in Somalia, durch das Verbot des Bund-Länder-Finanzausgleichs und die Abschaffung des kleinbäuerlichen Saatgutnetzwerks in Äthiopien, durch den erzwungenen Verkauf der Nahrungsmittelnotreserven in Äthiopien, Malawi und Niger, durch den erzwungenen Umstieg von Nahrungsmittel- zu Tabakanbau in Malawi und Simbabwe, durch Abschaffung von Nahrungs- und Düngersubventionen in Indien, durch Abschaffung von Agrarsubventionen und Handelsliberalisierung in Bangla Desh, durch Einführung von Mindestbetriebsgrößen und Währungsabwertung in Peru, durch Währungsabwertung und Preisliberalisierung in Russland. In Griechenland wurde der Hunger auch dadurch geschaffen, dass vor den Kürzungsauflagen die absolute Armutsgrenze gemessen an griechischen Lebenshaltungskosten nicht untersucht worden ist.

Die Schädigung des Gesundheitswesens durch IWF-Auflagen wurde gezeigt anhand von Albanien, Bangla Desh, Brasilien, Peru, Rumänien, Ruanda, Somalia, Vietnam und im Namen des Euros vor am detailliertesten an Griechenland. Anhand eines Artikels von Prisonplanet zu einer britischen Studie wurde außerdem gezeigt, dass der Tuberkuloseanstieg in den 1990er Jahren in den ehemaligen Ostblockländern vermutlich auch auf das Konto der iwf-artigen Strenge geht. Die Schädigung der Altersversorgung wurde aufgezeigt anhand von Brasilien, Griechenland, Lettland und Russland. Brasilien wurde dafür sogar eine Verfassungsänderung aufgezwungen. Griechenland hat man ein Sperrkonto aufgezwungen zur vorrangigen Bedienung der auswärtigen Gläubiger, das 2013 sogar zwangsweise in der griechischen Verfassung verankert werden soll.  Das Sperrkonto und drastische Kürzungen im Gesundheitswesen wurden auferlegt in Februar / März 2012, obwohl die Troika von der überproportional hohen Verschuldung von Sozialversicherung und Krankenhäusern mindestens seit ihrem Memorandum of Understanding von Juli 2011 gewusst hat. Zur Strenge im Sinne der „Praxis“ des IWF gehören, wie Budhoo 1991 offenbart hat, auch Verschärfung von Kreditauflagen der Weltbank durch den IWF sowie die illegale Hinzufügung von durch Großbanken entworfenen weiteren politischen Kreditauflagen gegenüber den Staaten zusätzlich zu den bereits vom IWF entworfenen. Diese Praxis versucht will man erstmals im Staateninsolvenzverfahren des ESM legalisieren in der Form, dass dort die privaten Gläubiger den Staaten direkt Auflagen machen mittels Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag, daran anknüpfende „kollektive Aktionsklauseln“ in den Staatsschuldverschreibungen und Änderungen der nationalen Bundesschuldenwesengesetze.

Ob die Strenge i. S. v. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV so weit geht, dass sie systematisch oder großangelegt bis hin zur Verletzung von Art. 7 Römisches Statut geht, kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, da bereits die Verpflichtung, bis hin zu mit den universellen Menschenrechten unvereinbar strenge Auflagen zu machen, zur Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK führt. Und die universellen Menschenrechte setzen weit eher Grenzen als das universelle Strafrecht. 

Ob die Strenge i. S. v. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV so weit geht, dass sie systematisch oder großangelegt bis hin zur Verletzung von Art. 7 Römisches Statut geht, kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, da bereits die Verpflichtung, bis hin zu mit den universellen Menschenrechten unvereinbar strenge Auflagen zu machen, zur Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK führt. Und die universellen Menschenrechte setzen weit eher Grenzen als das universelle Strafrecht.

Bei Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV kommt verschärfend hinzu, dass der AEUV in seinem eigenen Ranganspruch her sogar über den universellen Menschenrechten steht (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 in den Anhängen zu EUV und AEUV).

Beim Lissabonurteil vom 30.06.2009 ließ sich damals die Nichtigkeit des EUV dadurch verhindern,dass nach Rn. 255 + 342 des Urteils die Vorschriften des EUV für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wovon Art. 21, 22, 42 und 43 EUV (i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie) Militäreinsätze der EU in aller Welt aufbauend auf unklaren Rechtsbegriffen wie „Krise“ oder „gescheiterte Staaten“ ermöglicht und dadurch das Angriffskriegsverbot umgehbar gemacht hätten, vom Rang normales Völkerrecht und damit unterhalb der uno-Charta mit ihrem Angriffskriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta, Art. 103 Uno-Charta) bleiben mussten. Der entscheidende Unterschied ist, dass damals die justizielle Eingrenzung vor dem Inkrafttreten des Lissabonvertrags geschah.

Vor dem 01.05.2013 hätte das Bundesverfassungsgericht urteilen können, dass einfach der zweite Satz mit der Verpflichtung auf die „Strenge“ nicht mit in Kraft treten darf, denn zur Ermächtigung der Mechanismen an sich genügt ja der erste Satz. Oder es hätte urteilen können, dass das Ausmaß der Strenge wie in der „Praxis“ des IWF sich ja nur aus einem wichtigen Dokument aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV ergibt und nicht aus dem Text selbst. Die Schaffung eines gewichtigeren Dokuments wie z. B. eines völkerrechtlichen Vorbehalts aller Mitgliedsstaaten oder auch nur einer Erklärung der Regierungschefs, dass die „Strenge“ nur so weitgehen darf, wie es die universellen Menschenrechte erlauben wäre selbstverständlich gewichtiger für die Auslegung als die Stellungnahme der Wirtschafts- und Finanzminister vom 10.05.2010. Das wäre vor dem Inkrafttreten am 01.05.2013 kein Problem gewesen. Aber es ist sehr fraglich, ob es nach dem Inkrafttreten noch möglich ist.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt noch drei Möglichkeiten. Erstens kann er die Nichtigkeit des AEUV ignorieren und damit den Weg in eine europaweite Diktatur ebnen. In diese Richtung deuten seine Handlungen am 19.04.2013 und am 22.04.2013 laut Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts. Aber das war vor dem 02.05.2013. Zweitens kann er die Nichtigkeit des AEUV bestätigen und damit der EU zu einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit und wohltuenden Denkpause für einen menschlicheren Neubeginn verhelfen. Oder er findet vielleicht doch noch eine Lösung, die „Strenge“ selbst nach Inkrafttreten des Art. 136 Abs. 3 AEUV einzugrenzen.

Nach Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin hätte dies aber vor dem Inkrafttreten geschehen müssen, da Art. 53 WVRK keine nachträgliche Reparaturmöglichkeit vorsieht.

Am 12.09.2012 hatte der gleiche Senat zu den Verfassungsklagen der übrigen 5 Klägergruppen deren Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt und außerdem entschieden, dass er ab sofort nur noch das Strukturprinzip Demokratie und das grundrechtsgleiche Wahlrecht (aber sonst keine Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen Menschenrechte) anwende, um politische oder wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, welche im Falle des Staatsbankrotts eines Staates der Eurozone eintreten könnten. Außerdem wurde am 12.09.2012 entschieden, dass Deutschland sicherstellen müsse, dass jede Kapitalanforderung des ESM (ohne Möglichkeit der Zurückbehaltung zur vorherigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kapitalanforderung) erst einmal bezahlt werden müsse. Und das in Kombination mit der Verweigerung jeglichen verfassungsgerichtlichen Schutzes selbst von Leben, Menschenwürde, Gesundheit oder Eigentum.

Das einstweilige Urteil vom 12.09.2012 kollidiert besonders deutlich mit dem Staatsauftrag „europäische Integration“ (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG), wonach Deutschland verpflichtet ist, „zur Verwirklichung eines vereinten Europas“ mitzuwirken „bei der Europäischen Union“, „die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“. Sehenden Auges die Nichtigwerdung des AEUV zuzulassen, ist damit ebenso wenig vereinbar wie eine rechtsstaats- und gleichheitswidrige Prozessführung und die Verweigerung des verfassungsgerichtlichen Schutzes für alle Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen Menschenrechte- bis auf Demokratie und Wahlrecht, und selbst für letztere vollendete Tatsachen entstehen zu lassen vor Überprüfung aller entscheidungserheblichen und rechtsfortbildenden Fragen.

Mit Schreiben vom 12.04.2013 stellte Sarah Luzia Hassel-Reusing neue Eilanträge auf einstweilige Anordnung, um wenigstens die iwf-artige Strenge der Auflagen einstweilig zu untersagen. Außerdem beleuchtete sie sehr konkrete weitere direkte und indirekte Verbindungen von Personen aus dem finanzelitären Bilderbergnetzwerk zu Verfassungsrichtern und zur Klägergruppe unter Benutzung des Vereins „Mehr Demokratie“. Schließlich zeigte sich auch mutmaßliche militaristische Bestrebungen von Teilen des Bilderberg-Netzwerks auf, um die Notwendigkeit, sich von diesem Netzwerk zu distanzieren, und sei es über eine Befangenheitserklärung, zu unterstreichen.

Am 19.04.2013 setzte der Senat die mündliche Verhandlung in der Hauptsache für die übrigen 5 Klägergruppen auf den 11.+12.06.2013 an. In der Verhandlungsgliederung geht es nicht mehr um die Wieder-Anwendung der übrigen Grundrechte, Strukturprinzipien und Menschenrechte, sondern allein darum, aufbauend auf dem einstweiligen Urteil vom 12.09.2012 weiter vorzugeben, wie dieses umgesetzt werden soll. Und am 22.04.2013 hat sich eine Delegation des Senats unter Führung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Voßkuhle u. a. mit EU-Kommissionspräsident (und Bilderberger) Jose Manuel Barroso getroffen. Am 02.05.2013 wurde nicht nur beantragt, die Nichtigkeit des AEUV festzustellen, sondern daneben auch ein Antrag auf Feststellung der Besorgnis der Befangenheit gegenüber Prof. Dr. Voßkuhle gestellt im Hinblick auf seine Zusammenarbeit u. a. mit Herrn Barroso und mit Herrn Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble bei der neuen Universitätsstiftung Freiburg. An der gleichen Universität ist er auch nebenberuflich tätig.

Seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags beruht die Existenz der Europäischen Union auf Art. 1 EUV, sodass die EU trotz der Nichtigkeit des AEUV weiterhin existiert. Die Existenz der wichtigsten Institutionen der EU beruht auf Art. 13 EUV und bleibt vom Nichtigwerden des AEUV ebenfalls unberührt. Auch die übrigen Inhalte des EUV bleiben erhalten.

Auch die EU-Grundrechtecharta bleibt unberührt ebenso wie deren Verbindlichmachung von Art. 6 EUV aus. Die Protokolle und Erklärungen in den Anhängen von EUV und AEUV bleiben unberührt durch den Wegfall des AEUV, da der EUV weiterhin existiert.

Mit der Nichtigwerdung des AEUV am 01.05.2013 sind die Organe der EU allerdings, soweit ihre Befugnisse sich aus dem AEUV herleiten, handlungsunfähig geworden und erhalten dadurch eine Denkpause. Alle Handlungen, die auf Grund eines gem. Art. 53 WVRK nichtigen völkerrechtlichen Vertags ausgeführt würden ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeit, wären gem. Art. 71 WVRK rückgängig zu machen. Die Schaffung eines neuen AEUV erfordert gem. Art. 46 EUV erst einmal einen neuen EU-Konvent. Das ist genug Zeit, um einen neuen AEUV zu schaffen, der die Vorrangansprüche der nationalen Verfassungen, der Uno-Charta und der universellen Menschenrechte respektiert.

Die Rechtsgrundlage, EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, EU-Empfehlungen oder EU-Meinungen (Art. 288 AEUV) zu initiieren oder über diese zu beschließen, hat sich am 01.05.2013 aufgelöst.

Das vor dem 01.05.2013 geschaffene EU-Sekundärrecht bleibt davon jedoch unberührt.

Die größte Auswirkung davon ist, dass die EU dadurch bis zur Schaffung eines neuen AEUV nicht mehr in der Lage ist, EU-Verordnungen zu beschließen, weder zur Verdunkelung (Az. 2012/0011 (COD)), noch zum Saatgut, noch um Kühlschränke abzuschalten.

Die eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit der EU (Art. 47 EUV) bleibt erhalten. Die Ermächtigungen im AEUV an die EU-Kommission zur Schließung völkerrechtlicher Verträge sind allerdings entfallen, sodass die EU-Kommission seit dem 01.05.2013 keine weiteren gültigen völkerrechtlichen Verträge mehr schließen kann. Das ist u. a. für die angedachte transatlantische Wirtschaftsunion von Bedeutung und für die Mitarbeit der EU-Kommission bei Memoranda of Understanding im Rahmen von EFSF und ESM, denn auch Memoranda of Understanding sind völkerrechtliche Vereinbarungen.

Die auf Art. 3 Abs. 4 EUV beruhende Existenz der Währung Euro bleibt von der Nichtigkeit des AEUV unberührt, ebenso wie die über Art. 13 EUV abgesicherte Existenz der EZB. Schließlich bleibt auch Protokoll Nr. 4 über das europäische Zentralbankensystem erhalten. Die grundsätzliche Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten auf den Euro ist allerdings mit dem AEUV entfallen. Sämtliche Befugnisse der EZB, soweit sie sich allein auf den AEUV stützen, sind mit Wirkung zum 01.05.2013 entfallen.

Die Vorschriften des AEUV über den Euro sind am 01.05.2013 nichtig geworden. Darunter ist Art. 126 AEUV, sodass jegliche weitere Arbeitsschritte zum Stabilitäts- und Wachstumspakt ab dem 01.05.2013 trotz des Fortbestands der entsprechenden EU-Verordnungen mangels primärrechtlicher Grundlage rechtswidrig sind. Mit dem Wegfall von Art. 121 AEUV haben auch die Verordnungen zum Ungleichgewichtsverfahren und die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ihre primärrechtliche Grundlage verloren.

Während diese Verordnungen bisher zu einem erheblichen Teil, aber nicht vollständig, ultravires waren im Vergleich zu Art. 121 AEUV und Art. 126 AEUV (Abschnitte V.2 – V.7 der Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012), dürfen sie mit Wegfall der Artikel 121 und 126 AEUV zumindest bis zur Schaffung entsprechender neuer eu-primärrechtlicher Grundlagen nicht weiter angewendet werden.

Art. 122 AEUV als primärrechtliche Grundlage für „Griechenland-Hilfe“ und EFSM ist ebenfalls entfallen.

EFSF-Rahmenvertrag und ESM-Vertrag als solche bleiben durch den Wegfall des AEUV in ihrer Existenz unberührt. Davon getrennt zu sehen ist die Frage, ob EFSF-Rahmenvertrag und ESM-Vertrag aus anderen Gründen zu untersagen sind.

Allerdings können EU-Institutionen (EU-Kommission und EUGH) dorthin nicht mehr im Rahmen der erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) ausgeliehen werden, da die Festlegung der Bereiche der geteilten Zuständigkeit in Art. 4 AEUV, für welche eine erweiterte Zusammenarbeit gem. Art. 20 EUV möglich ist, mit dem Wegfall des AEUV entfallen ist, sodass die Ermächtigung in Art. 20 EUV ins Leere greift.

Die weitgehende Handlungsunfähigkeit der Organe der EU ergibt sich auch daraus, dass die Vorschriften der Art. 2 bis 6 AEUV über die Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedsstaaten ent- fallen sind.

Die Satzung des EUGH besteht weiterhin. Die Befugnisse des EUGH, soweit sie im AEUV begründet sind, sind am 01.05.2013 jedoch entfallen. Vor dem 01.05.2013 erfolgte Entscheidungen des EUGH bleiben davon unberührt.

Die Supranationalität aus Sicht des EU-Rechts ist mit der Nichtigkeit des AEUV entfallen. Denn Erklärung Nr. 17 zu AEUV und EUV bestimmt, dass der AEUV über den nationalen Verfassungen stehe. Durch Art. 51 EUV ist Erklärung Nr. 17 weiterhin gültig und gleichrangig mit dem EUV. Aber mit Wegfall des AEUV gibt es keinen AEUV, der über den nationalen Verfassungen stehen könnte. Und Art. 1 EUV, welcher die Gleichrangigkeit des EUV mit dem AEUV normiert, läuft ins Leere. Das betrifft aber nicht die Existenz, sondern nur den Ranganspruch des EUV. Damit sind der EUV und die Protokolle und Erklärungen in den Anhängen zu diesem auf einen normalen völker- rechtlichen Rang gesunken.

So haben die Gier der selbst ernannten „Märkte“ und die Ignoranz von Entscheidungsträgern in Politik und Justiz gegenüber den universellen Menschenrechten durch ihre Kurzsichtigkeit den AEUV zerstört und damit unfreiwillig selbst den Weg für einen möglichen menschlicheren, verfassungs- und menschenrechtskonformen Neuanfang der EU oder auch für deren Abwicklung frei gemacht.

V.i.S.d.P.:

Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal (Deutschland)

Tel. +49/202/2502621

 

Links:

Ratifikationsstand von Art. 136.3 AEUV

www.consilium.europa.eu/policies/agreements/search-the-agreements-database?command=details&lang=en&aid=2011030&doclang=EN

Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012 Az. 2BvR 1445/12 (incl. Quellenangaben zu Menschenrechtsverletzungen durch den IWF:

http://netzwerkvolksentscheid.de/wp-content/uploads/2012/07/Klage-Hassel-Reusing-komplett.pdf

Verfassungsklagen bisherige Schriftsätze:

https://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/euro-stabilisierungsmechanismus

Artikel „wie ein Bannkreis der Angst“ zum Entwurf der EU-Verdunkelungsverordnung (2012/0011 (COD)

http://unser-politikblog.blogspot.de/2012/03/wie-ein-bannkreis-der-angst-ein-europa.html

Hier die Presseerklärung zur Weitergabe und eigenen Veröffentlichung: PE-SLHR – AEUV nichtig pdf

press declaration engl.: PD-SLHR – AEUV nichtig englisch pdf

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